Gericht stärkt Schutz gegen unerwünschte E-Mail-Werbung

Das Landgericht München I hat den Schutz vor unerwünschter Werbung per E-Mail gestärkt, die als E-Cards über Websites verschickt wird.

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Von
  • Jürgen Kuri

Das Landgericht München I hat den Schutz vor unerwünschter Werbung per E-Mail gestärkt. Mit einer Einstweiligen Verfügung verpflichtete die 33. Zivilkammer der Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA), entsprechende E- Mails an den Münchener Rechtsanwalt Günter Freiherr von Gravenreuth zu unterbinden (Az.: 33 O 5791/03). Bei einer Missachtung der als Präzedenzfall geltenden Entscheidung könne ein Bußgeld von bis zu 250.000 Euro verhängt werden, sagte ein Gerichtssprecher gegenüber dpa.

Die Gesellschaft unterhielt auf ihrer Internet-Domain eine so genannte E-Card-Funktion, mit der jedermann die Versendung einer Werbe-E-Mail an einen beliebigen Empfänger veranlassen kann. Der Münchner Anwalt, der eine geschäftliche E-Mail-Adresse unterhält, erhielt insgesamt 16 entsprechende Werbe-Mails mit Bildmotiven und schaltete daraufhin das Gericht ein. Die CMA könne ja auch nicht eine Fuhre Mist auf dem Münchener Marienplatz ablegen, eine Heugabel reinstecken und ein Schild aufstellen: "Bitte bedienen Sie sich", jede rechtliche Verantwortung dafür, was mit dem Mist geschehe, dann aber ablehnen, führte Gravenreuth in seiner Argumentation gegen die E-Cards der CMA an.

Das sah das Gericht wohl ähnlich: Auch wenn die Marketinggesellschaft die E-Mails offenbar nicht selbst versandt habe, hafte sie als Mitstörerin, da sie auf ihrer Homepage die E-Card-Funktion installierte, betonte die Kammer in ihrer Entscheidung. Der Gewerbetreibende müsse vor dem Spamming, der Überschwemmung mit Werbe-Mails, geschützt werden. Nach einer mündlichen Verhandlung verbot die Kammer der Marketinggesellschaft daran mitzuwirken, dass von ihrer Homepage elektronische Post ohne Zustimmung des Anwalts an dessen gewerblich genutzte E-Mail-Adresse verschickt wird. Auch wenn das Gericht im Prinzip nur den Anwalt schütze, habe die Entscheidung darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung, weil sie die E-Card-Funktion im Kern angreife, sagte der Gerichtssprecher. (jk)