Falsche Versprechungen in 0190-Spam bleiben straflos

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt lehnt die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Spam-Versender aufgrund fehlender Strafbarkeit ab.

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Von
  • Joerg Heidrich

"Jemand der dich kennt hat uns beauftragt, dir eine Nachricht zu senden. Die Person ist verrückt nach dir. Wenn du wissen willst, wer diese Person ist, dann rufe folgende Nummer an: 0190..". Mit diesem Text wurden in den letzten Monaten massenhaft Nutzer per Spam-Mail belästigt. Natürlich hielt diese Aussage nicht was sie versprach. Wer tatsächlich die Nummer anwählte, fand keinerlei Botschaften liebeskranker Verehrer.

Genervte Nutzer hatten daraufhin Strafanzeige wegen Betrugs nach § 263 StGB erstattet. Nachdem die Staatsanwaltschaft Frankfurt das Ermittlungsverfahren wegen mangelndem Tatverdacht eingestellt hatte, wurde Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt eingelegt.

Diese bestätigte nun die Einstellung des Ermittlungsverfahrens (AZ 3Zs82/03). Eine Täuschungshandlung, Hauptvoraussetzung für einen Betrug, könne nach dieser Entscheidung in dem Text der Spam-E-Mail nicht gesehen werden. Schließlich sei durch die Medien inzwischen allgemein bekannt, dass durch 0190er-Nummern erhebliche Kosten verursacht würden, so dass ein Betroffener nicht über die anfallenden Gebühren irren könne. Juristisch unbeachtlich sei dagegen das Motiv des Anrufers für die Nutzung der Mehrwertdiensterufnummer. Zu einer Gerichtsverhandlung kam es aufgrund der Verfügung nicht mehr.

Die Entscheidung ist rechtlich umstritten. Kritisiert wird vor allem, dass der Anrufer zwar sehr wohl um die damit verbunden Kosten weiß, aber dafür auch die versprochene Gegenleistung in Form der Bekanntgabe der Identität des angeblichen "Auftraggebers" der E-Mail erwarte. Dass er diese aber nicht erhalte, könne er zum Zeitpunkt des Anrufs noch nicht wissen, sodass sehr wohl eine Täuschung vorliege. Aus diesem Grund sei der Tatbestand des Betrugs auch erfüllt und die Einleitung eines Strafverfahrens damit entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft gerechtfertigt, monieren Kritiker der Entscheidung.

Auch der Heise Zeitschriften Verlag hatte in der Vergangenheit eine Reihe von Strafanzeigen gegen Spam-Versender erstattet. Sämtliche dieser Verfahren, unter anderem bezüglich angeblich "gecrackter" Dialer, waren von der Staatsanwaltschaft ebenfalls aus juristisch oftmals kaum nachvollziehbaren Gründen eingestellt worden. (Joerg Heidrich)/ (hob)