BGH entscheidet für besseren Schutz von Namen als Internet-Adresse [Update]

Der bürgerliche Name wiegt nach der BGH-Entscheidung mehr als ein Alias.

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Von
  • Torge Löding

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Träger eines bürgerlichen Namens diesen gegenüber einem Dritten, der denselben Namen als Alias für seine Internetadresse benutzt, beanspruchen kann, dass dieser das Alias nicht länger nutzt. Das Karlsruher Gericht sah darin einen "unbefugten Namensgebrauch".

Damit gab der BGH einem Rechtsanwalt namens Werner Maxem Recht, der seine Kanzlei unter www.maxem.de präsentieren wollte. Seit 1998 unterhält eine Privatperson eine private Homepage unter dieser Adresse. Diese Person heißt zwar anders, hatte "Maxem" aber aus den Vornamen seines Großvaters und seines Vaters sowie aus seinem eigenen Vornamen abgeleitet (Max, Erhardt, Matthias).

Das Gericht hob die Urteile der Vorinstanzen auf und gab der Klage im wesentlichen statt, indem es dem Beklagten untersagte, den Domain-Namen "maxem.de" weiter zu verwenden. Jeder, der diesen Nachnamen trägt, könne gegen die Internetadresse vorgehen. Zwar schütze das Namensrecht auch Pseudonyme -- das aber nur, wenn sein Träger sich im Alltag tatsächlich so nenne und mit diesem Alias eine gewisse Verkehrsgeltung erlangt habe. In diesem Fall sei es dem Beklagten zwar unbenommen, für die private Kommunikation im Internet als Maxem aufzutreten. Die Registrierung eines solchen Domainnamens sei ihm jedoch untersagt, weil sonst der tatsächliche Namensträger von einer entsprechenden Nutzung seines Namens ausgeschlossen sei.

"Das Urteil ist juristisch nicht zu beanstanden, da der jetzige 'Besitzer' keinerlei Kennzeichen- oder Namensrechte für die Domain hat und mit der Registrierung die Interessen des bürgerlichen Namensträgers verletzt", erklärt Peter Schmitz, Rechtsanwalt in der Düsseldorfer Kanzlei Piepenbrock und Schuster. "Gleichwohl sind die möglichen Folgen für die Netzwelt sehr kritisch zu sehen, da jetzt eine Benutzung ohne eigene Kennzeichen- oder Namensrechte das unkalkulierbare Risiko einer Rechtsverletzung birgt", so Schmitz. Er rät deshalb insbesondere für die Neuanmeldung zur Verwendung des eigenen Familiennamen mit beschreibenden Zusätzen.

Unberührt von der vorliegenden Entscheidung bleibt die zulässige Reservierung von Gattungsbegriffen als einprägsame und griffige Adresse. Solche Domains dürfen weiterhin genutzt und angemeldet werden, solange der Betreiber die Nutzer nicht in die Irre führt, indem er etwa vorgaukelt, dass er der alleinige Anbieter bestimmter Waren oder Dienstleistungen im Web sei. Gleiches gilt auch für die Kollisionsfälle der Gleichnamigkeit, bei denen mehrere Personen oder Firmen um die mit ihrem Namen identische Adresse streiten. Grundsätzlich ist derjenige zur Nutzung berechtigt, der die Domain zuerst reserviert hat. Einem Unternehmen steht die Webadresse nur ausnahmsweise zu, und zwar dann, wenn dem Unternehmen eine überragende Bekanntheit zukommt. Letzteres wird in der Zukunft kaum der Fall sein, da der Bundesgerichtshof die Messlatte für eine überragende Bekanntheit äußert hoch legt. (tol)