BGH: Funktion der Hyperlinks steht über kommerziellen Interessen

In ihrer heute bekannt gegebenen Entscheidung zur Zulässigkeit von Deep Links heben die Richter das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internet hervor.

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Von
  • Tim Gerber

Der unter anderem für Urheber- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat heute sein mit Spannung erwartetes Grundsatzurteil zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit so genannter Deep Links bekannt gegeben. Darin stellen die Richter das allgemeine Interesse an der Funktion der Hyperlink-Technik des Internet über kommerzielle Interessen einzelner Anbieter.

Wer das Internet für seine Angebote nutzt, müsse auch die Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internet ergäben, betonten die Richter. Dabei müssten auch Einbußen bei Werbeeinnahmen hingenommen werden, die dadurch entstehen, dass Suchmaschinen den Nutzer mittels Tiefverlinkung an der Hauptseite des Anbieters vorbei direkt auf gesuchte Artikel lenken. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und den Einsatz von Deep Links sei eine "sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen", schrieben die Richter in ihrem Urteil.

Im konkreten Fall hatte die Verlagsgruppe Handelsblatt gegen den Internet-Suchdienst Paperboy geklagt. Paperboy wertet die Internet-Angebote diverser Zeitungen und Zeitschriften im Internet aus und verlinkt in den Suchergebnissen direkt auf die entsprechenden Artikel. Darin sahen die Handelsblatt-Verleger eine Verletzung ihrer Urheberrechte und eine wettbewerbswidrige Ausnutzung ihrer Datenbanken.

Der BGH wies die Revision der Handelsblatt-Gruppe ab. Internet-Nutzer könnten auch ohne Deep Links direkt auf untergeordnete Seiten zugreifen, sofern sie deren URL kennen. Die Technik des Deep Linking ersetze nur die Eingabe der URL und sei daher lediglich eine technische Erleichterung. Offen gelassen hat der BGH die Frage, ob das Umgehen eventueller technischer Maßnahmen eines Hompage-Betreibers, die das Deep Linking verhindern sollen, rechtswidrig wäre.

Siehe dazu auch in Telepolis: (tig)