Markenrecht im Netz: WIPO-Schiedsverfahren für Social Networks?

Die UDRP-Schiedsverfahren der WIPO erlauben den Inhabern von Marken- und Namensrechten, außergerichtlich ihre Ansprüche gegen Domaininhaber geltend zu machen.

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Von
  • Monika Ermert

Die mögliche Ausweitung von Schiedsverfahren zur Durchsetzung von Markenrechten etwa auch bei Social Networks war Thema einer Debatte anlässlich des zehnjährigen Jubiläums der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) bei der World Intellectual Property Organisation (WIPO) in Genf. Die UDRP-Schiedsverfahren erlauben den Inhabern von Marken- und Namensrechten, außergerichtlich ihre Ansprüche gegenüber Domaininhabern geltend zu machen. Domainregistrare sind nach entsprechenden Schiedssprüchen zur sofortigen Übertragung der umstrittenen Domains verpflichtet. Solche Verfahren könnten unter dem Label "Web Dispute Resolution Policy" (WDRP) für eine rasche Kündigung von Nutzeraccounts sorgen, wenn Namen bei Web-2.0-Portalen Marken verletzen, schlug die australische Kanzlei ArgyStar bei der UDRP-Geburtstagsfeier vor.

16.000 Mal hat die WIPO in den vergangenen 10 Jahren Beschwerden wegen möglicher Markenrechtsverletzungen geprüft und in über 80 Prozent der Fälle die umstrittenen Domains übertragen. WIPO Generalsekretär Francis Gurry nannte die UDRP ein "erfolgreiches Experiment". Ein Richterspruch aus dem eigenen Land habe den Markenrechtsinhabern in dem seit Ende der Neunzigerjahre explodierenden internationalen Domaingeschäft wenig genutzt. Ein umfänglicher internationaler Vertrag hätte zudem Jahre der Vorbereitung erfordert. Die UDRP, die die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) auf Initiative der US-Regierung für alle Registrare verbindlich machte, erlaubte dagegen, kurzen Prozess mit den so genannten "Cybersquattern" zu machen. Konnte der aktuelle Domaininhaber innerhalb bestimmter Fristen keine gute Begründung für die Nutzung der umstrittenen Domain liefern oder blieb – wie in vielen Fällen – einfach stumm, wurde rasch übertragen.

Bei der WIPO wurde nun unter anderem darüber diskutiert, wie die Verfahren weiter beschleunigt werden können. Laut dem US-Anwalt und Domainexperten John Berryhill herrscht weitgehend Übereinstimmung darin, die Verfahren an verschiedenen Stellen zu unterbrechen, um vorzeitige Einigungen oder auch Entscheidungen zuzulassen. "Das Problem ist, dass niemand so recht weiß, wie man die UDRP reformieren kann, ohne dass sie zum Ziel neuer, weitergehender Forderungen wird", erklärte Berryhill gegenüber heise online.

Nestlé-Markenrechtsanwältin Caroline Perriard warb laut dem Fachblatt Intellectual Property Watch in Genf dafür, Domains ohne volles Schiedsverfahren zu übertragen, wenn ein Domaininhaber keine Stellung zur Beschwerde beziehe. Böswillige Registrierungen sollten ihrer Meinung nach bereits während der Registrierung angesprochen werden. WIPO-Verantwortliche sprachen neben der Einführung rein papierloser Verfahren (eUDRP) von der Möglichkeit, vor dem Start eines Schiedsverfahrens dieses erst einmal anzukündigen. Dafür solle der möglicherweise hinter einer Stellvertreterregistrierung verborgene Inhaber künftig rascher identifiziert werden. Laut ICANN werden inzwischen 15 bis 25 Prozent der Domainregistrierungen nicht unter eigenem Namen gemacht. Mit Blick auf die von vielen Markenrechtsinhabern abgelehnte Einführung neuer TLDs mahnten Vertreter wie Berryhill zu mehr Augenmaß.

Die vom australischen Anwalt Philip Argy vorgeschlagene WDRP wäre eine beachtliche Erweiterung des Konzepts der Schiedsverfahren. User von Social Networks würden sich WIPO-Schiedsverfahren unterwerfen, in denen Markenrechtsinhaber sich gegen ihrer Meinung nach missbräuchlich verwendete Namen oder Kennzeichen wehren. Die Portalnutzer würden laut dem vorgelegten Entwurf versichern, dass die von ihnen bei der Registrierung gemachten Angaben korrekt sind und sie keine Marken- oder Namensrechte verletzten, insbesondere nicht in der Absicht, Markenrechtsinhabern zu schaden. Auch andere Rechtsverletzungen würden die Kunden für sich ausschließen. Wie bei der UDRP müsste der Beschwerdeführer Böswilligkeit dokumentieren und die Kosten für das Schiedsverfahren übernehmen. Entscheidet der WIPO-Schiedsrichter zugunsten des Markenrechtsinhabers, würde der Web-2.0-Anbieter den Account des betreffenden Kunden löschen. Ob die Social-Networking-Seiten eine solche Ausweitung der UDRP mitmachen, ist derzeit unklar. Ebenso wie die Registrare wären die Portalbetreiber immerhin lästige Anfragen von Markenrechtsinhabern los. (jk)