Streit um Kfz-Kennzeichen-Scanning geht in die nächste Runde

Nachdem das Urteils zur Rechtmäßigkeit der massenhaften automatischen Erfassung von Nummernschildern in Bayern veröffentlicht wurde, will der Kläger Benjamin Erhart Berufung gegen den Beschluss einlegen.

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Der Informatiker Benjamin Erhart will gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München zur Rechtmäßigkeit der in Bayern praktizierten massenhaften automatischen Erfassung von Autokennzeichen und dem Abgleich der Daten mit Fahndungsdateien in die Berufung gehen. Dies erklärte sein Anwalt, der im Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung aktive Jurist Patrick Breyer, nach der Veröffentlichung des erstinstanzlichen Beschlusses (Az.: M 7 K 08.3052) am heutigen Freitag. Der Kläger will demnach verhindern, dass "50 Millionen Autofahrer in Deutschland als potenzielle Verbrecher unter Generalverdacht gestellt werden".

Erhart befürchtet, Autofahrer könnten durch den Massenabgleich jederzeit irrtümlich angehalten und kontrolliert werden. Selbst wenn die Fehlerkennungsrate nur 5 Prozent betrage, komme es aufgrund des massenhaften Abgleichs stündlich zu Falschmeldungen. Die permanenten Überprüfungen mit Fahndungsdatenbanken, mit deren Hilfe auch verdeckte Bewegungsprofile für Polizei und Geheimdienste erstellt werden könnten, entfalte insgesamt "eine schädliche und abschreckende Wirkung auf unsere Gesellschaft". Diese könne sich etwa im Vorfeld von Demonstrationen auswirken.

Argumentative und finanzielle Unterstützung erhält der IT-Experte und ehrenamtliche Freiheitsredner vom ADAC, der ein "Recht auf datenfreie Fahrt" fordert. Ulrich Becker, Vizepräsident des Automobilclubs, bemängelte im Rahmen der Bekanntgabe des Widerspruchsvorhabens, dass die "anlass- und verdachtslose Video-Rasterfahndung bisher keine erwähnenswerten Erfolge brachte". Erhart bittet auf seiner Homepage zusätzlich um Spenden zur Finanzierung des Gangs vor den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Seine Vertretung dort wird der Freiburger Rechtsanwalt Udo Kauss übernehmen, der bereits die Verfassungsbeschwerde anderer Kläger gegen das Kfz-Kennzeichen-Scanning in Hessen und Schleswig-Holstein erfolgreich durchgefochten hat.

Aus der jetzt vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung aus München geht hervor, dass das Verwaltungsgericht zwar beim automatischen Abgleich von Nummernschildern ein Risiko der "fehlerhaften Erfassung" unschuldiger Autofahrer sieht. Zweck der automatisierten Kennzeichenerfassung sei "die präventive Datenerhebung ohne konkreten Anlass" als Vorsorge zur Verfolgung von beziehungsweise Verhütung von Straftaten. Es handle sich dabei naturgemäß um eine "wenig zielgenaue Befugnis". Obwohl der erfasste Autofahrer "keinen ihm zurechenbaren Anlass durch sein Verhalten" setze, sei die Maßnahme aber zulässig und auch verfassungsgemäß.

Die bayerische, auch auf stationäre Anlagen im Dauerbetrieb setzende Polizeipraxis greift nach Ansicht der Richter in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nur dann ein, wenn ein Kennzeichen nicht unverzüglich mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und ohne weitere Auswertung nicht sofort wieder gelöscht wird. Zwar könne bereits die reine Informationserhebung einen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts darstellen. Maßgeblich sei aber, "ob sich bei einer Gesamtbetrachtung mit Blick auf den durch den Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das behördliche Interesse an den betroffenen Daten bereits derart verdichtet hat, dass ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität zu bejahen ist".

Datenerfassungen begründeten andernfalls laut dem Grundsatzurteil aus Karlsruhe keinen Gefährdungstatbestand, soweit die Informationen unmittelbar nach der Erfassung "technisch wieder spurenlos, anonym und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, ausgesondert werden". Zu einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung komme es daher in den Fällen der elektronischen Kennzeichenerfassung dann nicht, "wenn der Abgleich mit dem Fahndungsdatenbestand unverzüglich vorgenommen wird und negativ ausfällt". Zusätzlich müsse rechtlich und technisch gesichert sein, dass die Daten "anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden". Die entsprechende Rechtsgrundlage im bayerischen Polizeigesetz stelle dies entsprechend den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts rechtlich sicher. Bei einem Nichttrefferfall sei ferner davon auszugehen, dass lediglich eine im Rahmen der Gefahrenabwehr zu akzeptierende grundrechtliche "Beeinträchtigung" vorliege.

Auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist laut der Entscheidung gegeben. Im Gegensatz zu den in Karlsruhe beanstandeten Regelungen in Hessen und Schleswig-Holstein sei nach den bayerischen Bestimmungen gerade kein anlass- und verdachtsunabhängiger Abgleich mit beliebigen Dateien möglich. Die automatisierte Kennzeichenerfassung werde auf Situationen begrenzt, "in denen Umstände der konkreten Örtlichkeit oder dokumentierte Lageerkenntnisse über Kriminalitätsschwerpunkte einen Anknüpfungspunkt geben, der auf gesteigerte Risiken der Rechtsgutgefährdung oder -Verletzung und zugleich auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hinweist", dass diesen Bedrohungen mit Hilfe des Mittels begegnet werden könne. Eine Begrenzung auf eine stichprobenhafte Durchführung der Maßnahme sei laut Bundesverfassungsgericht lediglich eine "beispielhafte Möglichkeit", die Eingriffsintensität im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen. (jk)