Impressumspflicht gilt auch für ausländische Webanbieter

Das Landgericht Frankfurt am Main bezieht die Impressumspflicht auch auf auswärtige Unternehmen, die auf deutsche Internetnutzer abzielen und die ihre Geschäfte hierzulande führen.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Auswärtige Firmen, die nicht in ein deutsches Handelsregister eingetragen sind, müssen ein vollständiges Webimpressum vorweisen, wenn ihr Angebot auf deutsche Internetnutzer abzielt und die Geschäftsführung von Deutschland aus erfolgt. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden. Laut Richterspruch gilt die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung des Paragrafen 6 Teledienstegesetz auch für solche Firmen. Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Pflichtangaben dem Verbraucherschutz dienen. Soweit ein ausländisches Unternehmen um inländische Kunden wirbt, bestehe ein berechtigtes Interesse der Kunden zu wissen, in welchem Land der Anbieter eingetragen sei.

Ein Mitbewerber von www.karriere24.de, der mit einer anwaltlichen Abmahnung die fehlende Angabe des deutschen Handelsregisters monierte, hatte den Stein ins Rollen gebracht. Zur Nennung war das von Deutschland aus agierende Unternehmen aber nicht in der Lage, da es gesellschaftsrechtlich als englische "Limited" ausgestaltet und im Register von Cardiff eingetragen ist. Das interessierte die Richter jedoch wenig. Nach ihrer Ansicht müsse dann eben das dortige Registergericht einschließlich der Registernummer auf der Homepage bekannt gemacht werden.

Fehlerhafte Webimpressen haben in der Vergangenheit immer wieder für juristischen Ärger gesorgt und die Gerichte beschäftigt. So musste sich das Landgericht Hamburg mit der Frage der korrekten Bezeichnung für den Hinweis auf die Pflichtangaben beschäftigen. Die Hanseaten urteilten, dass der Begriff "backstage" unzulässig sei, weil kein Internetbenutzer die Angaben darunter vermute. Gegen "Impressum" oder "Kontakt" hatten die Hamburger jedoch nichts einzuwenden. Über die Frage der richtigen Platzierung des Webimpressums entschied das Oberlandesgericht München, dass es ausreicht, wenn der Nutzer von der Startseite aus durch zwei Mausklicks zum Impressum gelangt.

Kritiker rechnen auch in der Zukunft mit reichlichem Zwist. Schuld daran dürfte der verwirrende Text des maßgeblichen Teledienstegesetzes sein. So schweigt sich das Gesetz beispielsweise darüber aus, ab wann eine "geschäftsmäßige" Tätigkeit vorliegt und somit die Pflichtangaben gemacht werden müssen. Mancher Jurist befürchtet deshalb, dass auch private Homepages einer Impressumspflicht unterliegen, wenn sie zur teilweisen Finanzierung Werbebanner auf ihrer Site haben. (Noogie C. Kaufmann) / (anw)