Liechtensteiner gegen Verringerung der Mobilfunk-Grenzwerte

Die Liechtensteiner Bürger haben sich dem Druck der Netzbetreiber gebeugt. Sie akzepieren höhere Mobilfunk-Grenzwerte, als sie das Parlament ursprünglich beschlossen hatte.

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Das Fürstentum Liechtenstein wird nicht zum Funkloch in Europa. Rund 57 Prozent der Teilnehmer stimmten am Sonntag laut dpa bei einem Referendum dagegen, den Strahlengrenzwert von Mobilfunk-Antennen von 2013 an auf ein Zehntel des bisherigen Wertes zu senken. Vielmehr wird der Grenzwert auf Schweizer Niveau festgelegt, was allerdings immer noch einem der niedrigsten in Europa entspricht.

Damit kippten die Bürger eine frühere Entscheidung des Parlaments. Es hatte im Mai 2008 mit nur einer Gegenstimme beschlossen, die elektrische Feldstärke von Mobilfunk-Antennen auf 0,6 Volt pro Meter zu senken. Die Liechtensteiner Mobilfunk-Betreiber reagierten daraufhin mit einem Investitionsstopp und der Ankündigung, sich ganz aus dem Fürstentum zurückzuziehen. Mit einem Grenzwert von 0,6 Volt je Meter lasse sich kein qualitativ hochstehendes Mobilfunk-Netz mehr betreiben, argumentierten sie.

Ein flächendeckender und qualitativ hochstehender Mobilfunk sei aber existenziell, fanden die Wirtschaftsverbände und starteten ihre Volksinitiative, um den Grenzwert wieder bei 6,0 V/m gesetzlich zu verankern. Nun wollen die Telekommunikationsunternehmen im Fürstentum nach Angaben der Nachrichtenagentur wieder investieren. Die Sorgen der Bürger um die Gefahren der Strahlung sollen berücksichtigt werden.

In Deutschland und den meisten anderen europäischen Ländern liegen die Grenzwerte nach den Empfehlungen der ICNIRP, einer internationalen Komission von Wisenschaftlern, bei 41 V/m für den Frequenzbereich um 900 MHz, für die Frequenzbänder um 1800 MHz bei 58 V/m. Für UMTS-Basisstationen (2100 MHz) hat die ICNIRP einen Grenzwert von 61 V/m veranschlagt. Diese Werte sind nicht in jedem Land gesetzlich vorgeschrieben, die Netzbetreiber richten sich jedoch danach. In Deutschland sind die genannten Werte in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) festgelegt.

Siehe dazu:

(ll)