Urteil: Keine Kostenerstattung für Gegenabmahnung

Der Empfänger einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Gegenabmahnung. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

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  • Joerg Heidrich

Der Empfänger einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Gegenabmahnung. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 3. Dezember 2009 entschieden (Az.: 4 U 149/09). Es bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts (LG) Bochum in der Vorinstanz.

Der Kläger, der mit Tierbedarf handelt, hatte im Rahmen einer Auktion Anfang 2009 diverse Wettbewerbsverstöße begangen. So war etwa die Widerrufsbelehrung in seinen AGB fehlerhaft, er hatte dort seine Telefonnummer genannt, die Versandkosten ins Ausland wurden nicht aufgeführt, und es war eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten angegeben. Daraufhin wurde er von dem Beklagten abgemahnt. Nach Ansicht des LG Bochum war diese Abmahnung zwar inhaltlich berechtigt, jedoch im Sinne des § 8 IV UWG als rechtsmissbräuchlich anzusehen und damit unberechtigt. Es liege ein ausgesprochen krasses Missverhältnis zwischen den Einnahmen des Beklagten und dem durch den Ausspruch der von ihm versandten Abmahnungen eingegangenen Kostenrisiko vor.

Der Kläger hatte dem Beklagten zunächst eine Gegenabmahnung zukommen lassen, in der er sich auf die Rechtmissbräuchlichkeit der Abmahnung berief. In dem Verfahren wollte er die Kosten für dieses Schreiben in Höhe von rund 1130 Euro ersetzt haben. Zu Unrecht, wie nun das OLG Hamm feststellte. Bei den Kosten für eine Gegenabmahnung sei davon auszugehen, dass eine Erstattung selbst bei einer unberechtigten Abmahnung nicht verlangt werden kann. Der Abgemahnte müsse gegen eine unberechtigte Abmahnung direkt mit einer negativen Feststellungsklage vorgehen.

Die Entscheidung folgt der rigiden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem Problemkreis. Danach kann auch ein zu Unrecht Abgemahnter nur in wenigen Ausnahmefällen die Kosten für eine Gegenabmahnung verlangen. Ein solcher Fall liege etwa dann vor, wenn die ursprüngliche Abmahnung auf "offensichtlich unzutreffenden Annahmen" beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung gerechnet werden kann. Eine weitere Ausnahme kann bei einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung bestehen.

Im Normalfall wird der Versender einer Gegenabmahnung auf den daraus entstehenden Kosten sitzen bleiben, er müsste gegen eine unberechtigte Abmahnung direkt klagen. Dies ist insofern bemerkenswert, als dass der Sinn einer Abmahnung wie auch einer Gegenabmahnung eigentlich darin liegt, ein solches teueres Verfahren zu vermeiden. In einem solchen Fall bestehe jedoch nach Ansicht des OLG Hamm ein "verfahrensrechtliches Privileg" des zu Unrecht Abgemahnten. (anw)