Filesharing-Prozess: Hollywood unterliegt gegen australischen Provider

In einem weltweit beachteten Prozess wurde der australische Provider iiNet von dem Vorwurf entlastet, Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden zu billigen und damit selbst gegen das Copyright zu verstoßen.

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Der australische Provider iiNet ist nicht für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die von seinen Kunden begangen wurden. Mit diesem Urteil wies ein Gericht in Sydney die Klage von 34 Filmstudios ab. Zwar würden iiNet-Kunden zweifelsohne Urheberrechtsverletzungen begehen, doch sei dem Provider nicht anzulasten, seine Kunden dazu zu ermächtigen. Damit liege kein mittelbarer Verstoß gegen australisches Copyright vor.

Die Filmstudios, darunter Universal, Warner, Paramount und Fox, hatten im November 2008 gegen den Provider geklagt. Nach australischem Urheberrecht kann jemand, der die Mittel für einen Verstoß bereitstellt, dafür haftbar gemacht werden. Der Zugangsanbieter lasse Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden wissentlich zu, ohne dagegen etwas zu unternehmen. Damit haber der Provider selbst gegen das Urheberrecht verstoßen und sein Haftungsprivileg verwirkt, argumentierten die Hollywood-Studios.

Dem konnte der vorsitzende Richter Dennis Cowdroy nicht folgen. Der Provider stelle zwar den Internetzugang, doch sei der alleine nicht das Medium, mit dem die fraglichen Urheberrechtsverletzungen begangen worden seien, begründet Cowdroy seine Entscheidung. Mittel zum Zweck sei das Bittorrent-System, das sich der Kontrolle des Providers entziehe. iiNet habe die darüber begangenen Urheberrechtsverletzungen nicht zugelassen oder gebilligt.

Bemerkenswert ist der Prozess auch, weil Cowdroy erlaubt hatte, aus dem Gerichtssaal zu twittern. iiNet-Chef Michael Malone hatte das Urteil am Donnerstag selbst bekannt gegeben. "Das Verfahren hat breits öffentliches Interesse sowohl in Australien als auch im Ausland geweckt", begründet der Richter die Twitter-Erlaubnis. Das sei offenbar der erste australische Prozess, der "getwittert und getweetet" werde. Für ein "Urheberrechtsverfahren mit Internet-Bezug" sei das auch "ziemlich passend". (vbr)