Verfassungsbeschwerde gegen Teilchenbeschleuniger LHC abgewiesen

Die Klägerin, eine in Zürich lebende Deutsche, hatte versucht, die Bundesrepublik Deutschland per Eilantrag zu verpflichten, gegen eine Versuchsreihe der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung einzuschreiten.

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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage gegen den Betrieb des Teilchenbeschleunigers LHC abgewiesen. Das gab das Gericht heute bekannt. Die Klägerin, eine in Zürich lebende Deutsche, hatte versucht, die Bundesrepublik Deutschland per Eilantrag zu verpflichten, gegen eine Versuchsreihe der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung einzuschreiten.

In dem rund 27 Kilometer langen unterirdischen Beschleuniger-Ring des LHC sollen gegenläufig rotierende Teilchenstrahlen mit einer Schwerpunktsenergie von etwa 7 Teraelektronenvolt aufeinandertreffen. Das Experiment soll dabei helfen, das sogenannte Standardmodell der Teilchenphysik zu erweitern. Kritiker des LHC-Experimentes befürchten jedoch, bei der Teilchenkollision könnten sich mikroskopisch kleine schwarze Löcher bilden, die letztendlich die Erde zerstören. Das CERN hatte diese Befürchtungen stets als unbegründet zurückgewiesen und mehrfach wissenschaftliche Gutachten zu dieser Frage veröffentlicht. Erst vor kurzem hatte es jedoch erneut heftige Diskussionen um den Betrieb des LHC gegeben, nachdem der Jurist Eric Johnson in einem Aufsatz für eine juristische Fachzeitschrift argumentiert hätte, eine Klage gegen den Betrieb des LHC habe vor einem US-Gericht gute Chancen, weil die Gutachten zur Sicherheit des Beschleunigers nicht von neutralen Wissenschaftlern erstellt worden seien.

Das Bundesverfassungsgericht kommt nun zu dem Schluss, dass es nicht reichen würde, sich „auf ein generelles Misstrauen gegenüber physikalischen Gesetzen“ zu stützen. Um prüfen zu können, ob der Staat seiner Schutzpflicht eventuell nicht nachgekommen sei, müssten „gewisse Mindeststandards, jedenfalls die Beachtung des Schlüssigkeitserfordernisses“ eingehalten werden. „Darauf zu verzichten, hieße, es staatlichen Stellen unmöglich zu machen, relevante Warnungen, denen sie prinzipiell nachzugehen haben, von irrelevanten hypothetischen Prophezeiungen zu unterscheiden“, schreibt das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Diesen Anforderungen würde die Klage jedoch nicht entsprechen. „Praktisch vernünftige Zweifel setzen wenigstens die Auseinandersetzung mit Gegenbeispielen, also Widerlegungsversuchen der jeweiligen Aussagen voraus“, schreibt das Gericht. „Namentlich im Bereich der theoretisch weit fortgeschrittenen Naturwissenschaften erfordern vernünftige Zweifel zudem ein hinreichendes fachliches Argumentationsniveau.“ (wst)