Urheberrechtsabgabe auf Speichermedien wird gerichtlich geklärt

Konnten sich Hersteller und Importeure bei USB-Sticks und Flash-Karten noch mit den Verwertungsgesellschaften auf eine Urheberrechtsabgabe einigen, so scheiterten die Verhandlungen in Sachen optische Speichermedien nun zum wiederholten Male.

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Von
  • Matthias Parbel

Über die Höhe der Urheberrechtsabgabe auf USB-Sticks und Flash-Karten konnten sich Hersteller und Importeure mit den Verwertungsgesellschaften noch einigen, die Verhandlungen in Sachen optische Speichermedien scheiterten nun jedoch zum wiederholten Male. Der Informationskreis AufnahmeMedien (IM) und seine Mitglieder – darunter beispielsweise Bestmedia, Hama, Imation, Intenso, Panasonic, Philips, Sony und Verbatim – lehnen den von der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) vorgelegten Einigungsvorschlag ab.

Der bisher gültige Gesamtvertrag für CD- und DVD-Rohlinge war zum 31. Dezember 2009 ausgelaufen. Sämtliche im Vorfeld zwischen dem Branchenverband und der Zentralstelle für private Überspielrechte (ZPÜ) geführten Verhandlungen waren an den deutlich auseinander driftenden Vorstellungen der Parteien gescheitert. Zum Jahreswechsel ging zudem die ZPÜ mit der Veröffentlichung neuer – und zum Teil drastisch höherer – Abgabensätze im Bundesanzeiger in die Offensive. Ein Schiedsverfahren beim DPMA wurde notwendig.

Obwohl seit Jahresbeginn einzelne Anbieter bereits die neuen Abgabensätze zugrunde legten – Ralf Schnur, Geschäftsführer des Großhändlers Software Partner nannte gegenüber heise resale etwa Bestmedia (mit der Marke Platinum) und Philips – blieben die grundsätzlichen Bedenken der IM-Mitglieder an der Angemessenheit der Vergütungssätze bestehen. Diesen Streitpunkt will der Branchenverband nun gerichtlich klären lassen, wie Paul Koglin, Vorsitzender des IM und Geschäftsführer von Imation Deutschland, erklärte. Zuständig für das Verfahren ist das Oberlandesgericht München.

Die Ablehnung des Einigungsvorschlages macht der Branchenverband im Wesentlichen an zwei Punkten fest: Die Berechnung der Vergütungssätze sei teilweise grob fehlerhaft und einzelne Produkte würden falsch klassifiziert. So rügt Koglin, dass im Rahmen des Schiedsverfahrens für die verschiedenen Speichermedien zwar empirische Untersuchungen zum Nutzungsverhalten im Hinblick auf die privaten Kopien urheberrechtlich geschützter Daten durchgeführt worden sind, die Ergebnisse jedoch bisher nicht veröffentlicht wurden. Die von der ZPÜ für Blu-ray Disk und Audio-CD-R/RW veröffentlichten Tarife hält der IM gar für rechtswidrig, weil diese Medientypen bisher nicht einmal Bestandteil der Gesamtvertragsverhandlungen mit den Verwertungsgesellschaften gewesen seien. (map)