Linkhaftung gilt auch für Twitter-Postings

Was als "erstes Twitter-Urteil" in den Medien dargestellt wurde, birgt bei näherem Hinsehen nichts Neues: Wer in Kenntnis Links zu rechtswidrigen Inhalten veröffentlicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

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Von
  • Joerg Heidrich

Eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankfurt hat in dieser Woche für Verunsicherung bei Twitter-Nutzern gesorgt. Das Gericht hatte per Beschluss (Az. 3-08 O 46/10) eine einstweilige Verfügung erlassen, die es einem Twitterer untersagt, bestimmte Behauptungen in seinen Tweets zu verlinken. Dies als "erstes Twitter-Urteil" zu bezeichnen, wie es manche Medien taten, erscheint übertrieben.

Bei näherem Hinsehen und insbesondere nach der Veröffentlichung der Hintergründe ist die Entscheidung weder Twitter-spezifisch noch überraschend: Vor der Möglichkeit, auch für über Twitter veröffentlichte Links in Haftung genommen zu werden, warnen Experten bereits seit längerem. Zwar ist die Haftung für Links auf Inhalte Dritter in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur umstritten. Weitgehende Einigkeit besteht aber darüber, dass man ein "Zueigenmachen" und damit eine Haftung dann annehmen kann, wenn der Verlinkende Kenntnis von der potentiellen Rechtswidrigkeit der Inhalte hat. Dies gilt umso mehr, wenn sich aus der Beschreibung des Links im Tweet eine Zustimmung des Verfassers zu diesen Inhalten ergibt. Den Ausführungen des klagenden Unternehmens zufolge war genau dies beim Tatbestand, der zur einstweiligen Verfügung des LG Frankfurt führte, der Fall.

Beim Antragsgegner habe es sich um einen ehemaligen Mitarbeiter der Antragstellerin gehandelt, der inzwischen bei einem Mitbewerber beschäftigt sei. Er habe über zwei von ihm betriebene Twitter-Accounts auf Beiträge in Internetforen verlinkt, die wahrheitswidrige und geschäftsschädigende Äußerungen über seinen ehemaligen Arbeitgeber enthielten. Die Rechtswidrigkeit der Äußerungen soll dem Verlinkendem zudem bewusst gewesen sein. Trotzdem habe er die von ihm gesetzten Links angeblich mit der Bemerkung "sehr interessant" gekennzeichnet.

Sofern dieser Sachverhalt zutrifft, wäre der Beschluss des LG Frankfurt nach gängiger Rechtssprechung folgerichtig. Es würde sich dabei auch nicht um eine "twitter-spezifische" Entscheidung handeln, da es aus rechtlicher Sicht keinen Unterschied macht, ob die Links über Twitter, eine eigene Website oder ein Internetform gesetzt wurden.

Interessanter für Twitterer dürfte ein anderer Fall sein, von dem ein Rechtsanwalt in seinem Blog berichtet hat. Es geht um eine Abmahnung für einen via Twitter-Direktnachricht verschickten Werbetext. Für Juristen stellt sich vor allem die Frage, ob ein Twitter-Nutzer mit der Aufnahme eines Unternehmens in seine Follower-Liste auch in den Empfang solcher Werbesendungen einwilligt.

Nach Paragraf 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) muss der Betroffene "vorab ausdrücklich" dem Empfang solcher Nachrichten zustimmen. Dies ist aber bei einem Eintrag in die Liste der verfolgten Personen nicht vorgesehen und daher auch nicht explizit anzunehmen. Zu dieser Frage fehlt es allerdings derzeit noch an gerichtlichen Entscheidungen, auf die aber vermutlich nicht allzu lang gewartet werden muss.

(hob)