FAQ: Urheberrecht im Internet

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Lesezeit: 6 Min.
Von
  • Joerg Heidrich
Inhaltsverzeichnis

Nach dem Rummel um kino.to bin ich verunsichert. Kann ich Ärger bekommen, wenn ich Filme auf solchen Seiten im Internet schaue, oder nur, wenn ich sie auch zum Download anbiete?

Grundsätzlich ist nach den Vorschriften des Urheberrechts nicht nur das Anbieten, sondern auch das Herunterladen von Filmen oder Musik ohne Erlaubnis des Rechteinhabers unzulässig. Bei der Frage allerdings, ob man sich bereits beim Anschauen von Streams strafbar macht, vertreten die Juristen unterschiedliche Meinungen. Uneinigkeit besteht vor allem darüber, ob das flüchtige Speichern im Cache – anders als das vollständige Herunterladen einer Datei – bereits als Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG anzusehen ist. Urteile gibt es dazu bislang nicht.

Doch selbst wenn man dabei eine Strafbarkeit annähme, würde bei mit Kino.to vergleichbaren Angeboten die Verfolgung der Nutzer an technischen Schranken scheitern. Denn eine Identifizierung wäre nur anhand der IP-Adresse möglich. Diese speichern die Provider aber meist nur sieben Tage. Und selbst wenn ein Nutzer über eine IP-Adresse zu ermitteln wäre, so bewiese dies zwar, dass er den Dienst besucht hat – aber nicht unbedingt, auf welche Filme er darüber zugegriffen hat. Inzwischen haben auch die Rechteinhaber bestätigt, dass sich zumindest in Sachen kino.to nur die Betreiber Sorgen machen müssen. Diese haben allerdings mit empfindlichen Strafen zu rechnen.

Es gibt diverse Dienste wie SopCast oder PPLive im Netz, die Fernsehen live streamen, einige sogar Pay-TV. Mache ich mich strafbar, wenn ich die anschaue?

Auch bei Fernseh-Streams stellt sich die Frage, ob beim Zuschauen überhaupt eine Kopie im Sinne des Urheberrechts erstellt wird. Selbst wenn man dies annähme, wäre das Nutzen etwa von Zattoo immer noch nach der Vorschrift über die sogenannte Privatkopie erlaubt. Denn nach dieser ist eine private Nutzung von digitalen Inhalten in der Regel zulässig, sofern dafür keine „offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird“. Bei TV-Streams kann der Nutzer in der Regel guten Gewissens davon ausgehen, dass diese rechtmäßig eingespeist werden.

Anders sieht es dagegen bei Inhalten aus, die eindeutig und offensichtlich von Pay-TV-Sendern stammen, oder gar bei aktuellen Kinofilmen. Dann ist für den Nutzer klar erkennbar, dass dieses Material kaum rechtmäßig kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Ein Recht auf Privatkopie gilt in diesem Fall nicht.

Ich habe eine meiner Musik-CDs für einen Freund kopiert. Darf ich ihm diese Kopie per Rapidshare zugänglich machen? Den Link gebe ich ja an niemanden sonst weiter.

Davon ist in der Praxis abzuraten. Den Link geheim zu halten genügt aus juristischer Sicht nicht, sofern die urheberrechtlich geschützten Inhalte frei zugänglich im Web stehen. Denn dann besteht zumindest theoretisch die Möglichkeit, dass auch unbekannte Dritte darüber stolpern oder eine Suchmaschine den Link indexiert.

Stellt man dagegen – etwa durch Verschlüsselung – sicher, dass nur der Freund auf die Inhalte zugreifen kann, bestehen gegen diese Form der Weitergabe rechtlich keine Bedenken. Denn die Erlaubnis der Privatkopie sieht vor, dass ich auch digitale Inhalte in meinem engen Freundes- und Familienkreis weitergebe. Nach einer älteren Gerichtsentscheidung darf ich dabei insgesamt bis zu sieben Kopien verteilen. Allerdings muss ich darauf achten, beim Erstellen der Privatkopie keinen Kopierschutz des CD-Herstellers zu knacken; das wäre verboten.

Ich möchte ein YouTube-Video in meinem Blog veröffentlichen, bin mir aber nicht sicher, ob der Anbieter, der es dort eingestellt hat, dabei die Urheberrechte berücksichtigte. Drohen mir Probleme, falls nicht?

Grundsätzlich kann man sowohl straf- als auch zivilrechtlich dafür belangt werden, ein fremdes Video ohne Erlaubnis auf eigenen Seiten einzubinden. Auch kann man keinesfalls sicher sein, dass sich auf den entsprechenden Video-Seiten wie YouTube nur solche Angebote befinden, die dort mit Zustimmung des Rechteinhabers hochgeladen wurden.

Problematisch sind in diesem Zusammenhang auch Videos, in denen der Urheber Teile aus fremden Medien verarbeitet hat, etwa Filmausschnitte oder Musik. Zusätzlich muss man auch das Persönlichkeitsrecht der Personen beachten, die in dem Video zu sehen sind.

Andererseits gab in der Praxis noch kaum Abmahnungen für die Einbindung von Videos. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, sollte nur solche Video verwenden, die von den Rechteinhabern selbst zur Verfügung gestellt wurden, also etwa den Plattenfirmen, Filmverleihen oder den Künstlern selbst – sofern sich dieses Material überhaupt in Deutschland abrufen lässt.

Manche US-TV-Sender und Dienste wie Hulu.com sperren ihr Fernsehangebot für IP-Adressen aus dem Ausland. Darf ich dieses Hindernis umgehen, indem ich beispielsweise einen Proxy im Ausland nutze, der meine IP-Adresse verschleiert?

Plattformen wie Hulu & Co. agieren in ihren Heimatländern legal, verfügen jedoch nicht über Lizenzen für eine weltweite Verbreitung. Daher müssen sie ausländische Nutzer aus lizenzrechtlichen Gründen aussperren. Es spricht aber einiges dafür, dass es keinen Verstoß gegen deutsches Urheberrecht darstellt, diese Sperren über einen ausländischen Proxy-Server zu umgehen.

Dies gilt schon aufgrund der Tatsache, dass es sich auch bei Hulu um ein Streaming-Angebot handelt, bei dem keine vollständige Übertragung der Datei erfolgt – und damit wohl auch keine Vervielfältigung in Sinne des Urheberrechts. Zudem erfolgt die Verbreitung der Inhalte dieses Dienstes rechtmäßig und mit Zustimmung der Rechteinhaber. In Frage käme daher allenfalls ein Verstoß gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters, der darin den Zugriff auf sein Angebot etwa auf Nutzer in den USA beschränkt. Es ist aber mehr als unwahrscheinlich, dass deswegen ein US-Anbieter einen deutschen Nutzer zivilrechtlich verklagt. Zumal er ihn erst ermitteln müsste, was anhand der vom Proxy geänderten IP-Adresse nahezu unmöglich ist. (ad)