1. Januar 2017: Werden FotobĂĽcher teurer?

Bislang werden FotobĂĽcher wie BĂĽcher behandelt und unterliegen einem reduzierten Mehrwertsteuersatz von sieben statt 19 Prozent. Ab 2017 sollen FotobĂĽcher jedoch als Folge einer EU-Verordnung dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen und damit teurer werden.

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Von
  • Dr. Christoph Jehle
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FotobĂĽcher finden bei den Endverbrauchern steigendes Interesse. Anbieter von FotobĂĽchern wie die CEWE-Gruppe befĂĽrchteten jedoch bis vor einem Monat einen deutlichen Einbruch bei der Nachfrage nach FotobĂĽchern.

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Der Grund: Bislang galten Fotobücher als Bücher und somit war nur der ermäßigte Mehrwert-/ Umsatzsteuersatz von sieben Prozent fällig. Weil Fotobücher jedoch in erster Linie Fotos enthalten und der Textanteil eher gering ist, dienen sie nicht in erster Linie zum Lesen, sondern sind die aktuelle Variante des Fotoalbums. Und für dieses war schon immer der volle Steuersatz von 19 Prozent fällig. Zum Glück für die Fotobuchanbieter kommt die Erhöhung der Steuerbelastung um zwölf Prozentpunkte nun erst zum Jahresende 2016. Dann steht jedoch zu befürchten, dass die Hersteller die Steueranpassung an ihre Kunden weitergeben. Somit wäre eine Preiserhöhung wohl unvermeidbar.

Mit der Bezeichnung Fotobuch haben die gedruckten Fotoalben in den letzten Jahren von der Umsatzsteuerermäßigung auf Büchern profitiert. Für Bücher wird in Deutschland traditionell nur ein reduzierter Umsatzsteuersatz von sieben Prozent fällig, denn "Lesen bildet". Dass der für Bücher geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz für Fotobücher nicht mehr gelten soll, ist die Folge einer EU-Verordnung von Ende 2015.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2254 der EU-Kommission zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) wurden die Fotobücher in die KN-Position 4911 91 00 eingereiht. Da ein Fotobuch nicht zum Lesen bestimmt ist, kann es nach Ansicht der EU-Kommission nicht unter der steuerbegünstigten Position 4901 als Buch eingereiht werden. In der Konsequenz dieser unmittelbar in allen Staaten der EU geltenden Verordnung wird für Fotobücher in Deutschland ab dem 1.1.2017 der volle Umsatzsteuersatz von 19 Prozent fällig.

Fotobücher unterliegen als Folge der EU-Verordnung dem allgemeinen Umsatzsteuersatz (§12 Abs. 1 UStG). Die Steuerermäßigung für Bücher ist damit nicht mehr anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn der zu beurteilende Gegenstand andere Abmessungen hat, als sie in der Durchführungsverordnung als typisch für Fotobücher genannt werden oder nicht im Vollfarbdruck hergestellt wurde. Im gleichen Schreiben wird erwähnt, dass Fotobücher auch dadurch gekennzeichnet seien, dass sie keine internationale Standardbuchnummer (ISBN) trügen.

Die ISBN wird nur für solche Bücher vergeben, die dem allgemeinen Publikum angeboten werden. Das Produktionsverfahren ist für die Erteilung einer ISBN nicht relevant. Daher kann ein zum 100-jährigen Firmenjubiläum produziertes Fotobuch, das über den Buchhandel zu kaufen ist, die Vorschriften für die ISBN-Vergabe erfüllen. Auf Anfrage von c't Fotografie teilte das Bundesministeriums für Finanzen jedoch mit, dass aus der Vergabe einer solchen Nummer nicht zwingend darauf geschlossen werden kann, dass es sich nicht doch um ein Fotobuch im Sinne des erwähnten BMF-Schreibens handelt.

Jetzt auf die EU-Bürokratie zu schimpfen, erscheint zu einfach. Aus reinem Übermut werden in Brüssel derartige Änderungen nicht verabschiedet. Es stellt sich daher die Frage, aus welchem Grund hat die EU-Kommission am 2. Dezember 2015 die Einreihung von Fotobüchern in die Kombinierte Nomenklatur (KN) verändert. Eine mögliche Erklärung wäre, dass eine solche Änderungen auf die Initiative von Marktbeteiligten zurückgeht. Ob das tatsächlich stimmt oder reine Spekulation ist, sei dahingestellt. (keh)