DSGVO: Recht auf Vergessenwerden im Internet hat nicht immer Vorrang
Suchmaschinen fördern auch zu Jahre alten Begebenheiten noch peinliche Informationen zutage. Das müssen Betroffene hinnehmen – unter bestimmten Bedingungen.
Eine Straftat, ein Fehler, eine peinliche Aktion: Wer die richtigen Suchbegriffe – etwa einen relevanten Personennamen – bei Google eingibt, findet auch nach Jahren noch alte Nachrichteneinträge, die für manchen heute unangenehm sein können. Trotz des strengen Schutzes personenbezogener Daten durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und trotz des grundsätzlich bestehenden "Rechts auf Vergessenwerden" müssen die Betroffenen das hinnehmen, sofern die Öffentlichkeit nach wie vor ein berechtigtes Interesse an den Informationen hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main im September 2018 entschieden.
Der Fall betraf Ereignisse im Zusammenhang mit dem Regionalverband Mittelhessen des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB): In den Jahren 2011 und 2012 hatte man sich dort finanziell verhoben; ein Loch von rund einer Million Euro klaffte in der Kasse. Der Landesverband musste mit Geldspritzen aushelfen und setzte einen Sanierungsausschuss zum Aufarbeiten der begangenen Fehler ein. Kurz bevor die Finanzlücke offenbar geworden war, hatte sich der Geschäftsführer des Regionalverbands krank gemeldet; er blieb unter anderem infolge einer Reha-Maßnahme lange Zeit verhindert. Später hieß es, die damalige Geschäftsführung sei für die hohe Verschuldung verantwortlich gewesen.
All das hatte nicht zuletzt in der Tagespresse einigen Staub aufgewirbelt. Manche Artikel von 2012 sind noch im Netz abrufbar. Wer den Namen des unglücklichen Ex-Geschäftsführers als Suchbegriff eingibt, findet schnell einiges zu dem alten Regionalskandal.
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