Oracle gegen usedSoft: Entscheidungsverkündung erst im Februar 2011

Vor dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde gestern in Sachen Oracle gegen usedSoft (Az. I ZR 129/08) verhandelt. Eine endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit des Handels mit gebrauchten Software-Lizenzen lässt aber auf sich warten.

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Von
  • Marzena Sicking

Der Bundesgerichtshof hat sich gestern mit der Frage beschäftigt, ob der Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen ohne die Zustimmung des Herstellers rechtswidrig ist. Wer allerdings auf ein schnelles Urteil und damit auf die Beseitigung der seit Jahren bestehenden Rechtsunsicherheit gehofft hatte, wurde enttäuscht: In der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren Oracle gegen die usedSoft GmbH hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) vielmehr festgelegt, dass die Entscheidung des Gerichts am 3. Februar 2011 verkündet wird. Überraschend ist dies aufgrund der Komplexität, aber auch der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Themas allerdings nicht.

Die Frage, ob der Handel mit gebrauchter Software und Lizenzen zulässig ist oder nicht, beschäftigt die Branche und auch die Gerichte tatsächlich schon seit Jahren. Die Thematik ist äußerst kompliziert, weil es nicht die eine gebrauchte Software oder Lizenz und das eine dazugehörige Vertriebsmodell gibt, sondern zahlreiche verschiedene Konstellationen möglich sind.

Das Unternehmen usedSoft ist auf den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen spezialisiert, dabei werden die Nutzungsrechte vom ursprünglichen Lizenznehmer erworben und weiterverkauft. Die eigentliche Software müssen sich die Kunden dann allerdings per Download selbst beschaffen, denn ein Datenträger wird nicht übergeben. Oracle hatte geklagt, weil es in diesem Lizenzhandel eine Verletzung seiner Urheberrechte sieht.

Im Vordergrund steht immer die Frage, inwieweit hier der Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG Anwendung findet. Vereinfacht ausgedrückt sagt dieser aus, dass der Hersteller/Rechteinhaber keinen Einfluss mehr auf den Weiterverkauf der Ware hat, nachdem er sie selbst einmal verkauft hat. Sein Verbreitungsrecht beziehungsweise die Einflussnahme darauf ist erschöpft, sobald die Ware mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde. Dem steht allerdings die Vorschrift zur Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34 Abs. 1 Satz 1 UrhG) gegenüber, die besagt, dass der Urheber der Übertragung der Nutzungsrechte erst zustimmen muss.

Die Ausgangsentscheidung für diesen Fall waren Urteile des Landgerichts München (15.03.2007, Az. 7 O 7061/06) und des Oberlandesgerichts München (03.07.2008, Az. 6 U 2759/07). Oracle hatte dagegen geklagt, dass usedSoft im Markt benutzte Lizenzen ihrer Datenbank-Softwareprogramme anbot. Diese Software wurde ausschließlich per Download angeboten, ein Datenträger wurde nicht geliefert. Landgericht und Berufungsgericht hatten der Klage stattgegeben. Begründung: Da die Software nur per Download angeboten und nicht via Datenträger übertragen werde, könne auch keine Erschöpfung der Nutzungsrechte eintreten, diese lägen noch immer beim Rechteinhaber Oracle. Am 12. November 2009 wurde die Revision des Händlers usedSoft vor dem BGH zugelassen. Wie Oracle nach Bekanntgabe des Februartermins betont, sind bis zur Verkündung der Entscheidung die bisherigen Urteile der Oberlandesgerichte weiterhin maßgebend. (map)