5G: Bundesnetzagentur bestimmt Gebühren für Campusnetze

Die Behörde hat die Formel bekanntgegeben, nach der sich die Beiträge berechnen. Der Bundesverband Breitbandkommunikation begrüßt die "moderaten Gebühren".

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Was 5G-Mobilfunk bringt

(Bild: dpa, Andrea Warnecke)

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Von
  • Markus Montz

Die Frequenzgebühren, die für lokale 5G-Anwendungen im Bereich zwischen 3,7 bis 3,8 Gigahertz fällig werden, stehen fest. Die Bundesnetzagentur hat im Einvernehmen mit den entsprechenden Ministerien die Formel bekanntgegeben, die sogenannte 5G-Campusnetze zahlen müssen. Die Formel setzt sich zusammen aus einem Sockelbetrag von 1000 Euro, der zugeteilten Bandbreite, der Laufzeit der Zuteilung sowie der Fläche des Zuteilungsgebietes.

Laut Netzagentur-Homepage erfolgt die Berechnung der 5G-Frequenzgebühren im Frequenzbereich 3,7 bis 3,8 GHz nach dem Schema

Gebühr = 1000 + B∙ t ∙ 5 (6a1 + a2),

wobei die 1000 für den Sockelbetrag (1000 Euro) steht. Hinter B verbirgt sich die zugeteilte Bandbreite zwischen 10 und 100 Megahertz, hinter t die Laufzeit in Jahren, berechnet pro angefangenem Monat, und hinter a die Fläche des Zuteilungsgebietes. Letzteres wird unterschieden nach Siedlungs- und Verkehrsflächen (a1) sowie anderen Flächen (a2).

Mit der Formel will die Bundesnetzagentur ihrer Pressemitteilung zufolge "eine optimale Nutzung und effiziente Verwendung der Frequenzen" sicherstellen. Daher steige die Gebühr mit der beantragten Bandbreite und der Größe des abgedeckten Gebietes; der Grundbetrag sei so gewählt worden, dass Geschäftsmodelle von Start-ups, kleinen und mittleren Unternehmen sowie landwirtschaftlichen Anwendungen nicht verhindert würden. Die Zuteilungsdauer soll dafür sorgen, dass Frequenzen nur für die tatsächliche Zeit ihrer Nutzung beantragt werden. Die preisliche Unterscheidung nach der Art der Flächen dient laut Pressemitteilung dazu, eine gute Koordination der Frequenzen zu erreichen und zugleich Frequenznutzungen in dünner besiedelten Gebieten wirtschaftlich interessant zu halten.

Die zugehörige Frequenzgebührenverordnung soll noch im November 2019 unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Anschließend tritt sie der Mitteilung zufolge sofort in Kraft und löst zukünftig den bisherigen, ebenfalls genehmigungspflichtigen Probebetrieb ab. Interessierte können den Entwurf der Verwaltungsvorschrift "Lokales Breitband" auf der Website der Bundesnetzagentur einsehen. Hier finden sich auch die Antragsformulare für das demnächst beginnende Antragsverfahren. Für das 26-GHz-Frequenzband läuft die Erarbeitung der Zuteilungsregelungen noch.

Der Bundesverband Breitbandkommunikation (BREKO) zeigte sich mit der Formel zufrieden. In einer BREKO-Pressemitteilung zur der 5G-Regelung heißt es, man freue sich, dass die Gebühren für die lokalen 5G-Frequenzen so gestaltet seien, dass insbesondere mittelständische Unternehmen nicht unverhältnismäßig belastet würden. "Gerade der Mittelstand als Rückgrat der deutschen Wirtschaft braucht neben leistungsfähigen Glasfaseranschlüssen auch 5G-Campuslösungen, um die zukunftssichernde Digitalisierung vorantreiben zu können“, so BREKO-Geschäftsführer Stephan Albers.

In Kombination mit den Glasfasernetzen, die die im Verband organisierten 190 Netzbetreiber bereitstellten, könnten diese den Kunden nun "maßgeschneiderte Angebote" machen. Mehrere mittelständische, regional operierende Netzbetreiber haben demnach bereits konkrete Projekte in Planung.

Die Bundesnetzagentur war der Unternehmensseite bereits im Entwurfsstadium der Rahmenbedingungen für das Antragsverfahren entgegengekommen. Die Unternehmen versprechen sich von 5G-Campusnetzen Vorteile, da sie damit nicht auf den Netzausbau durch die Mobilfunk-Provider angewiesen sind. (mon)