BGH: Denic muss nicht auf Rechte Dritter prüfen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Urteilsbegründung die Praxis der Registrierungsstelle für de-Domains für gut befunden.

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Von
  • Holger Dambeck

Die Registrierungsstelle für de-Domains, Denic, muss nicht prüfen, ob Domainanmeldungen die Rechte Dritter verletzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dies bereits am 17. Mai entschieden, inzwischen liegt auch die schriftliche Urteilsbegründung vor. In dem Fall ging es um die Domain ambiente.de, gegen deren Registrierung durch das Denic die Messe Frankfurt geklagt hatte. Sie veranstaltet unter dem Namen "Ambiente" eine Messe und ist seit 1994 Inhaberin der Marke "Messe Frankfurt Ambiente".

In der Urteilsbegründung heißt es, es sei dem Denic "nicht zuzumuten, umfangreiche rechtliche Überprüfungen anzustellen und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Anmelder und einem Dritten [...] im einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen". Nur bei offenkundigen, für das Denic ohne weiteres feststellbaren Rechtsverletzungen käme eine sogenannte "Haftung als Störerin" oder eine kartellrechtliche Haftung in Betracht. Im Regelfall könne das Denic den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.

Mit seiner Entscheidung bestätigte das BGH ein Urteil des OLG Frankfurt. Das Denic zeigte sich zufrieden mit der ausführlichen Urteilsbegründung: "Der Bundesgerichtshof hat die Registrierungspraxis der DENIC gut geheißen, die von uns nicht aus Eigeninteresse, sondern zum Nutzen der gesamten Internet-Gemeinschaft geübt wird", sagte Denic-Justiziar Stephan Welzel. Eine vorsorgliche Sperrung bestimmter Domains, wie sie etwa Kurt Biedenkopf erfolglos beim OLG Dresden durchsetzen wollte, sei damit ebenfalls kein Thema mehr. (hod)