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BGH-Urteil zu auslÀndischen Internet-Artikeln

Weist ein im Ausland verfasster Internet-Artikel deutliche BezĂŒge nach Deutschland auf, sind deutsche Gerichte nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) auch fĂŒr Beschwerden zustĂ€ndig.

Weist ein Artikel im Internet deutliche BezĂŒge nach Deutschland auf, sind deutsche Gerichte auch fĂŒr Beschwerden zustĂ€ndig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH [1]) in Karlsruhe am Dienstag entschieden [2]. Im konkreten Fall ging es um die Klage eines GeschĂ€ftsmannes aus Deutschland. Er sah seine Persönlichkeitsrechte verletzt durch einen Artikel in der Internet-Ausgabe der New York Times.

Die Vorinstanzen erklĂ€rten, der Mann könne seine Rechte nicht vor einem hiesigen Gericht durchsetzen. Dem widersprach der BGH. Der Artikel weise einen deutlichen Bezug nach Deutschland auf und solle deutsche Internetnutzer erreichen, argumentierten die Richter. Darum mĂŒssten Persönlichkeitsrechte vor Ort verteidigt werden können.

Der KlĂ€ger war in dem Artikel namentlich genannt worden. Unter Berufung auf Berichte europĂ€ischer Strafverfolgungsbehörden wurden ihm Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Außerdem wurde behauptet, seine Firma in Deutschland sei Teil eines Netzwerkes des international organisierten Verbrechens und dem GeschĂ€ftsmann sei die Einreise in die USA untersagt. Nach dem BGH-Urteil muss nun das Oberlandesgericht (OLG) DĂŒsseldorf den Fall genauer prĂŒfen. (Az.: VI ZR 23/09- Urteil vom 2. MĂ€rz 2010). (pmz [3])


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https://www.heise.de/-944635

Links in diesem Artikel:
[1] http://www.bundesgerichtshof.de
[2] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=51134&linked=pm&Blank=1
[3] mailto:pmz@ct.de