Finanzamt will HĂ€ndlerdaten von Amazon
Amazon hat sich offenbar erfolgreich gegen ein Sammelauskunftsersuchen des Finanzamts gewehrt. In EinzelfĂ€llen wĂŒrden HĂ€ndler-Daten aber bereits herausgegeben.
Es sollte der ganz groĂe Schlag im Kampf gegen Online-Steuerhinterzieher werden, berichtet "Spiegel-Online" [1]: NiedersĂ€chsische Finanzbehörden haben bei Amazon [2] ein sogenanntes Sammelauskunftsersuchen eingereicht, um an HĂ€ndler-Daten im groĂen Umfang zu kommen.
Das Finanzamt [3] habe aber nicht nur Daten von HĂ€ndlern [4] aus Niedersachsen verlangt, die Behörde forderte eine bundesweite Liste aller HĂ€ndler, deren JahresumsĂ€tze auf Amazon die Kleinunternehmergrenze [5] von 17.500 Euro ĂŒbersteigen. Das ging Amazon offenbar zu weit. Das Unternehmen klagte gegen das Ersuchen und hat laut Spiegel-Bericht zumindest in erster Instanz gewonnen. Die Frage, ob Internetfirmen wie Amazon und Ebay [6] HĂ€ndler-Daten im groĂen Umfang an die Steuerbehörden herausgeben mĂŒssen, sei damit jetzt mit Nein beantwortet worden, heiĂt es in dem Artikel.
Dieses Fazit ist so aber nicht ganz richtig: Denn das Gericht verweigerte den deutschen Behörden den Zugriff nur, weil die Daten bei der Amazon-Mutter in Luxemburg liegen. Die eigentliche Frage nach der ZulĂ€ssigkeit der Datenherausgabe, die Amazon geklĂ€rt haben wollte, wird wohl in nĂ€chster Instanz der Bundesfinanzhof [7] klĂ€ren mĂŒssen. Falls das Gericht die Datenherausgabe an die Finanzbehörden grundsĂ€tzlich fĂŒr zulĂ€ssig erklĂ€rt, ist mit einer gigantischen "Online-Razzia" bei Amazon, Ebay & Co. zu rechnen.
FĂŒr Online-HĂ€ndler, die ihre Waren bei Amazon [8] und anderen Handelsplattformen anbieten, gibt es also keinen Grund, sich entspannt zurĂŒck zu lehnen. Im Gegenteil: Denn wenn ein Verdachtsmoment besteht, werden die Daten in EinzelfĂ€llen auch jetzt schon herausgegeben. Das bestĂ€tigt ein Fahnder gegenĂŒber dem Spiegel und kann auch u.a. in einem Urteil [9] des NiedersĂ€chsichen Finanzgerichts [10] (vom 16.6.2010, Az. 16 V 179/10) nachgelesen werden. Dass die Daten auf einem Server in Luxemburg lagen und daher gar nicht im Zugriffsbereich der deutschen Behörden waren, störte in dem Fall offenbar niemanden.
Und so musste ein HĂ€ndler um die Aussetzung der Umsatzsteuer [11]-Vollziehung fĂŒr die Jahre 2003 bis 2007 vor Gericht kĂ€mpfen. Das Finanzamt hatte die Umsatzsteuerfestsetzung [12] 2007 rĂŒckwirkend zu seinen Ungunsten geĂ€ndert, nachdem es von Amazon Auskunft verlangt und auch erhalten hatte. Das Unternehmen ĂŒbermittelte nicht nur die registrierten VerkaufsgeschĂ€fte, sondern auch die Art der verkauften Produkte, die aus den VerkĂ€ufen erzielten UmsĂ€tze, die von Amazon gezahlten Versandkosten-ZuschĂŒsse, die Gesamteinnahmen, die GebĂŒhren, die der HĂ€ndler an Amazon abfĂŒhren musste sowie die ihm gutgeschriebenen BetrĂ€ge. Datenschutzrechtliche [13] Bedenken gab es damals offenbar nicht. Auch bei der abgewiesenen Sammelklage hatte das Finanzamt solche Details verlangt.
Der HĂ€ndler wehrte sich gegen die Steuerfestsetzung, denn er war sich nach eigener Aussage keiner Schuld und schon gar keiner Steuerhinterziehung bewusst. Weil sein eigentliches GeschĂ€ft nicht so gut lief und er einen finanziellen Engpass hatte, verkaufte er bei Amazon einen Teil seiner groĂen BĂŒcher- und Musiksammlung, die er sich ĂŒber 35 Jahre hinweg aufgebaut hatte. Das lief besser als erwartet und so entschloss er sich, weitere BĂŒcher zuzukaufen und gewerblichen Handel zu betreiben. Die ersten VerkĂ€ufe seien privat [14] und daher nicht umsatzsteuerpflichtig gewesen. Die entsprechenden UmsĂ€tze habe er strikt getrennt und in seiner SteuererklĂ€rung nur den gewerblichen Anteil angegeben. Die von Amazon mitgeteilten BetrĂ€ge wĂŒrden ĂŒber denen liegen, die ihm das Unternehmen laut KontoauszĂŒgen tatsĂ€chlich ĂŒberwiesen habe.
Das Gericht sah allerdings keine ernstlichen Zweifel an der RechtmĂ€Ăigkeit des Verwaltungsaktes und lehnte seinen Antrag ab. Ob die verkauften GegenstĂ€nde zuvor dem Privatvermögen zuzuordnen waren, spielt laut Gericht ĂŒbrigens auch keine Rolle: Auch deren "nachhaltiger Verkauf" begrĂŒnde eine Unternehmerrolle. Und: Zweifelt der Betroffene die von Amazon mitgeteilten BetrĂ€ge an, liegt die Beweispflicht nicht bei der Finanzbehörde oder bei Amazon, sondern bei ihm. (gs [15])
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[4] http://www.heise.de/thema/Online_Handel
[5] https://www.heise.de/hintergrund/Bilanzen-fuer-Kleinstunternehmen-werden-abgespeckt-1444178.html
[6] https://www.heise.de/hintergrund/Widerrufsbelehrung-nach-Auktionsende-ist-unverzueglich-1434995.html
[7] http://www.bundesfinanzhof.de/
[8] https://www.heise.de/news/Amazon-fuehrt-Wachstumsplaene-nach-Gewinneinbruch-fort-1428236.html
[9] http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=STRE201170803&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
[10] http://www.finanzgericht.niedersachsen.de
[11] https://www.heise.de/hintergrund/Aenderung-der-umsatzsteuerlichen-Nachweispflichten-1413436.html
[12] https://www.heise.de/hintergrund/Professionelle-Beratung-schuetzt-nicht-vor-Nachforderungen-des-Finanzamts-1391698.html
[13] https://www.heise.de/news/EU-Kommissarin-Reding-bekraeftigt-einheitlichen-EU-Datenschutz-1432964.html
[14] https://www.heise.de/hintergrund/Ebay-Wann-ist-ein-Verkauf-noch-privat-und-wann-gewerblich-1425122.html
[15] mailto:gs@ct.de
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