Gericht: Online-Gruppenkäufe sind unlauterer Wettbewerb

Sony und Philips haben einstweilige Verfügungen gegen die Gruppenkauf-Site "Powershopping" erwirkt.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 62 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Tim Gerber

Das Kölner Landgericht hat der Betreiberin der Gruppenrabattkauf-Site Powershopping, der Primus-Handelsgesellschaft, per einstweiliger Verfügung den Vertrieb von Sony-Artikeln untersagt, die sich dort im Angebot befanden. Antragstellerin war Sony Deutschland.

Bei der virtuellen Einkaufsgemeinschaft "Powershopping" richtet sich der Verkaufspreis für ein angebotenes Produkt nach der Anzahl der Besteller. Je mehr Käufer, desto niedriger der Preis – darin besteht laut Primus das "Powershopping"-Prinzip. Diese Vertriebsart sei besonders verbraucherfreundlich, weil die Käufer ihre "Kaufkraft bündeln" könnten, so die Werbung der Site.

Die deutsche Sony-Niederlassung ist gegen den Vertrieb ihrer Produkte nach diesem Konzept gerichtlich vorgegangen. Die Richter sahen in dem Angebot einen Verstoß gegen die "guten Sitten" nach § 1 UWG.

Primus hat angekündigt, den Streit bis zum Bundesgerichtshof bringen zu wollen. Erst eine höchstrichterliche Entscheidung kann letzte Sicherheit bringen, denn bis dahin liegt die Anwendung der Generalklausel von den "guten Sitten" im alleinigen Ermessen der jeweiligen Richter. Vor dem Kölner Landgericht steht jetzt noch das Hauptverfahren an. Mit einer endgültigen Entscheidung in der ersten Instanz ist nicht vor dem kommenden Frühjahr zu rechnen.

Auch bei Philips in Hamburg sieht man die Aktivitäten von "Powershopping" sehr kritisch. Das dort aufgetauchte Angebot eines bestimmten Philips-Fernsehermodells für 999 Mark liege deutlich unter dem Werksabgabepreis, so ein Sprecher des Elektronik-Konzerns. Ein solcher Preis könne nur durch massives Dumping zu Werbezwecken zustande kommen. Philips hat vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht zu Hamburg ebenfalls eine Verfügung gegen das Online-Unternehmen erstritten, nachdem das Landgericht den Antrag zunächst abgelehnt hatte.

"Wir haben prinzipiell nichts gegen den Vertrieb unserer Produkte im Internet", beantwortet Philips-Sprecher Klaus Petri die Frage nach den Motiven für die Prozessanstrengungen gegen die kommerziellen Rabattreiter im Netz. "Viele Waren- und Versandhäuser bieten online an, dagegen haben wir nichts einzuwenden. Aber wir wehren uns dagegen, dass unsere Produkte ohne jeden Service nur über den Preis gehandelt werden sollen", so Petri weiter.

Gegen die Hamburger einstweilige Verfügung ist keine Revision zulässig. Über die Zukunft der Online-Sammelbestellgruppen kann in letzter Instanz nur der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden, und eine solche höchstrichterliche Klärung liegt noch in weiter Ferne. (tig)