Gutachten: Auswahlverfahren für Datenschützer verstößt gegen DSGVO

Unbesetzte Stellen und Intransparenz bei der Besetzung des Bundesdatenschutz- und der Landesdatenschutzbeauftragten bemängelt das Netzwerk Datenschutzexpertise.

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(Bild: mixmagic/Shutterstock.com)

Lesezeit: 6 Min.
Von
  • Christiane Schulzki-Haddouti
Inhaltsverzeichnis

Der Auswahlprozess der Landesbeauftragten und der Bundesbeauftragten für Datenschutz verstößt noch immer weitgehend gegen die Vorgaben der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Zu diesem Schluss kommt ein aktuelles Gutachten des Netzwerk Datenschutzexpertise zur Bestellung öffentlicher Datenschutzbeauftragter. Das Thema ist hochaktuell: Im Moment sind zwei Leitungen seit Monaten unbesetzt. Im kommenden Jahr stehen in sechs Bundesländern Wieder- bzw. Neubesetzungen an.

Die Leitungen der Datenschutzaufsichtsbehörden seien hinsichtlich ihrer "grundrechtlichen, rechtsstaatlichen und demokratischen" Bedeutung sehr wichtig. Denn "mit ihrer Unabhängigkeit sollen sie angesichts der besonderen grundrechtlichen Risiken", so das vom Datenschutzexperten Thilo Weichert erstellte Gutachten, "einen frühzeitigen, effektiven, vorgezogenen Rechtsschutz gewähren". Dem pflichtet auch der baden-württembergische Landesdatenschutzbeauftragte Stefan Brink gegenüber heise online bei: "Durch die fortschreitende Digitalisierung, die nur mit angemessenem Datenschutz gelingen kann, wird auch die Besetzung der Leitung der unabhängigen Aufsichtsbehörden immer wichtiger."

Doch Qualifikationskriterien und Auswahlprozesse stimmen laut Gutachten in vielen Landesgesetzen nicht mit den Vorgaben der DSGVO überein, die seit 2018 umgesetzt werden müssen. Die DSGVO verlangt in Artikel 53, dass die Behördenleiter über "erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen" müssen. In Hamburg beispielsweise trat in diesem Jahr ein Spezialist für Medienrecht die Nachfolge von Johannes Caspar an. Die jüngst von ihrem Amt zurückgetretene Berliner Datenschutzbeauftragte Maja Smoltczyk hatte vor ihrem Amtsantritt auch nur marginal mit Datenschutz zu tun, ebenso die viel kritisierte ehemalige Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff.

Außerdem soll nach der DSGVO die Auswahl der Kandidaten in einem "transparenten Verfahren" erfolgen: "Die Kräfte, die auf die Bestellung der Mitglieder Einfluss nehmen, müssen so ausbalanciert werden, dass keine einseitige Einflussnahme stattfindet", erklärt das Gutachten. So solle "verhindert werden, dass Personen in das wichtige öffentliche Amt gelangen, ohne dass es zuvor eine öffentliche Debatte gibt, bei der die geforderte Balance erzielt werden kann." Das ist offenkundig nicht der Fall, wenn die Landesregierungen Verwaltungsjuristen, die etwa im Innenministerium arbeiteten, für die Leitung der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden vorschlagen – wie zuletzt in Nordrhein-Westfalen.

Angesichts der einheitlichen Vorgaben der DSGVO sei es "verwunderlich", so das Gutachten, wie unterschiedlich der Auswahlprozess und die Amtsdauer in Deutschland geregelt sind. Die gesetzlich vorgesehenen Amtszeiten reichen von fünf bis acht Jahre. Die Wiederwahl ist etwa in Baden-Württemberg zweimal möglich, in vielen Bundesländern nur einmal. In Bayern oder Hessen gibt es keinerlei Beschränkungen. Eine Ausschreibungspflicht gibt es nur in Sachsen-Anhalt – doch in der Praxis wurde sie noch nicht umgesetzt: 2017 hätte der Landtag einen Nachfolger von Harald von Bose wählen müssen. Per Gesetz endete seine Amtszeit Ende 2020. Seither ist die Stelle unbesetzt. Auch in Berlin ist sie unbesetzt. In NRW war die Stelle vom Sommer 2020 bis Frühjahr 2021 ohne Besetzung.

Das Vorschlagsrecht steht in vier Bundesländer sowie dem Bund der Regierung zu, ansonsten erfolgen die Vorschläge aus dem Parlament beziehungsweise den Regierungsfraktionen. Gewählt wird dann durchgängig in den Parlamenten – mit Ausnahme des Präsidenten des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht, der von der Staatsregierung benannt wird. Eine Aussprache über die Kandidaten ist in sechs Parlamenten ausdrücklich ausgeschlossen. In weiteren elf Parlamenten wurde von der Möglichkeit noch nie Gebrauch gemacht.

Die Ernennungsverfahren hält das Gutachten in Summe für "defizitär", da die Transparenz des Verfahrens kaum oder gar nicht gewährleistet sei. Außerdem wird darin kritisiert, dass die Wiederbesetzung offener Stellen immer wieder verzögert wird. Das Gutachten erinnert daran, dass vor 2018 immer wieder "sachfremde Erwägungen" bei der Besetzung der Stellen ausschlaggebend waren: Parteibuch und Ämterpatronage seien wichtiger gewesen als die fachliche Qualifikation. Seither seien "offensichtlich unqualifizierte" Ernennungen nicht mehr zu beobachten. In Schleswig-Holstein gab es 2020 sogar erstmals den Versuch, gegen die Ernennung gerichtlich vorzugehen, da keine Ausschreibung erfolgt war. Das hatte jedoch vor dem Verwaltungsgericht Schleswig keinen Erfolg.

Als Fazit stellt das Gutachten fest, dass die Transparenz idealerweise über eine Ausschreibung hergestellt werden könne, die gesetzlich festgeschrieben werden sollte. Da die Qualität der Leitung durch den Auswahlprozess "stark bestimmt" werde, sei die Etablierung "professioneller Abläufe notwendig": Die "weithin verbreitete politische Praxis des Ausklüngelns in Hinterzimmern" müsse beendet werden.

Die Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern hat sich bislang zu der Problematik nicht geäußert. Der Jurist Malte Engeler, der in einem intransparenten Auswahlprozess in Hamburg scheiterte, sagt: "Derzeit starten die neu ernannten Amtsleitungen aber mit einer völlig unnötigen und vermeidbaren Hypothek auf ihre Glaubwürdigkeit." Der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte Stefan Brink, der 2022 zur Wiederwahl ansteht, sieht in einer Ausschreibung auch einen Vorteil für den Amtsinhaber: "Nur wer aus einem transparenten und qualifizierten Auswahlverfahren erfolgreich hervorgeht, kann die mit dem Amt verbundenen Pflichten an Sachkunde und persönlicher Unabhängigkeit erfüllen."

Die schleswig-holsteinische Landesdatenschutzbeauftragte Marit Hansen, deren Wiederwahl vor Gericht angefochten wurde, sagt: "Ich persönlich befürworte Ausschreibungen, weil dies zur Bewerbung ermutigen kann. Selbst bin ich ja auch über eine Ausschreibung und mehrere Auswahlgespräche in das Amt gekommen." Möglich war das, weil die Piraten sich damals im Landtag für dieses Vorgehen eingesetzt hatten. Rechtlich ist eine Ausschreibung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Schleswig derzeit nicht vorgeschrieben. Aus eigener Erfahrung fügt Hansen hinzu: "Aber auch Ausschreibungen verhindern nicht, dass jemand bei den Wahlberechtigten vorab Strippen zieht, auf sein Parteibuch pocht oder Rufschädigungen bezüglich einer anderen Person betreibt."

(olb)