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LG Bamberg: Anonymisierungsdienst muss IP bei Missbrauch nicht herausgeben

Ronald Eikenberg

Der VPN-Anbieter Steganos muss die IP-Adresse eines Kunden, der unter falscher IdentitÀt ein Webhosting-Paket bestellt hat, nicht an die Staatsanwaltschaft herausgeben.

Unter dem Namen "Internet Anonym VPN [1]" bietet Steganos Surfern an, ihre Verbindung ins Internet zu tunneln. In Logfiles der angesteuerten Websites taucht dann lediglich die IP-Adresse des Steganos-Servers auf. User-Tracking kann man auf diese Weise unterbinden, die PrivatsphĂ€re bei StreifzĂŒgen durchs Web ist besser geschĂŒtzt.

Die gesetzlichen Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung verpflichten Unternehmen wie Steganos allerdings, fĂŒr sechs Monate zu speichern, mit welcher IP-Adresse ein Kunde den VPN-Service nutzt. Staatsanwaltschaften dĂŒrfen gemĂ€ĂŸ einer einschrĂ€nkenden Anordnung [2] des Bundesverfassungsgerichts nur dann auf diese Daten zugreifen, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des Paragrafen 100a [3] Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) ist.

Der Staatsanwaltschaft Bamberg scheint diese klare Vorgabe ein Dorn im Auge zu sein. Sie ermittelt gegen einen Nutzer, der bei einem Webhoster unter Angabe falscher Adressdaten ein Angebot fĂŒr 19,99 Euro pro Monat bestellt hatte. Der Hoster hatte lediglich die IP-Adresse des Steganos-VPN-Servers in seinen Logs gefunden. Als Steganos eine Herausgabe der zugehörigen Kunden-IP-Adresse verweigerte, erwirkte die Staatsanwaltschaft einen Beschluss des lokalen Amtsgerichts (Az. 1 Gs 724/09).

In diesem Beschluss wurde aus dem Betrugsversuch eine schwere Straftat "aufgrund der erheblichen kriminellen Energie und der Verschleierung der wahren IdentitĂ€t" konstruiert. Offenbar ohne Kenntnis der HintergrĂŒnde mangels Ermittlungerkenntnissen ging der Bamberger Amtsrichter von mehreren TĂ€tern aus, die sich "gezielt dieser Technik bedienen". Er vermutete "ein Handeln in gewerbsmĂ€ĂŸigem Umfang mit bandenmĂ€ĂŸigen Strukturen". Die Herausgabe der IP-Adresse sei daher auch unter BerĂŒcksichtigung der EinschrĂ€nkungen des Bundesverfassungsgerichts verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig.

Steganos legte gegen den Beschluss Beschwerde beim Landgericht (LG) Bamberg ein und bekam dort am 22. Juli (Az. 2 Qs 104/2009) recht. Die Tatsache, "dass sich der unbekannte TĂ€ter eines Anonymisierungsdienstes bediente", spreche "ohne weitere Anhaltspunkte nicht fĂŒr ein gewerbsmĂ€ĂŸiges bzw. bandenmĂ€ĂŸiges Handeln." Auch stehe die Erhebung der Daten aufgrund des geringen Schadens in Höhe von 20 Euro monatlich fĂŒr die Bereitstellung des Pakets in keinem angemessenen VerhĂ€ltnis zu Bedeutung der Sache.

Anwalt Stephan Schmidt, der Steganos in dieser Sache vertreten hat, begrĂŒĂŸte die Entscheidung des Landgerichts: "Die Kammer macht mit ihrem Beschluss deutlich, dass der Versuch, alle Nutzer eines Anonymisierungsdienstes zu kriminalisieren und damit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu § 100 g StPO und § 113 TKG zu umgehen, nicht von Erfolg gekrönt sein kann." (rei [4])


URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-749001

Links in diesem Artikel:

  1. https://www.steganos.com/de/produkte/abhoersicher-surfen/internet-anonym-vpn/uebersicht/
  2. https://www.heise.de/news/Bundesverfassungsgericht-verlaengert-erneut-Schranken-bei-Vorratsdatenspeicherung-216588.html
  3. http://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html
  4. mailto:rei@heise.de