MS Office 2013: Lizenz auf Gedeih und Verderb an einen PC gebunden
Microsoft hat die Kauflizenzen fĂŒr Office 2013 nicht nur zugunsten des Office-365-Mietmodells verteuert. Jetzt bestĂ€tigte der Software-Riese eine weitere LizenzĂ€nderung: Ein einmal aktiviertes Office 2013 lĂ€sst sich nicht auf einen neuen PC migrieren.
Wer sich die MĂŒhe macht, das 25-seitige End User Licence Agreement (EULA [1]) zu einem Produkt der Serie MS Office 2013 durchzulesen, findet darin die lapidare Klausel "Sie sind nicht berechtigt, die Software auf einen anderen Computer oder Nutzer zu ĂŒbertragen." Nach Medienberichten hat der Hersteller inzwischen bestĂ€tigt, was bei nĂ€herem Studium ohnehin unmissverstĂ€ndlich zutage tritt: Geht der Rechner kaputt, auf dem man die Software installiert hat, ist damit nach Auffassung von Microsoft auch die Lizenz fĂŒr das darauf installierte Office-Exemplar erloschen.
Das war nicht immer so: Noch im EULA [2] beispielsweise zu "Office 2010 Home & Student" fehlt die erwĂ€hnte Klausel, dafĂŒr findet sich an anderer Stelle ein Passus mit entgegengesetzten Auswirkungen: "Sie sind berechtigt, die Lizenz beliebig oft einem anderen GerĂ€t neu zuzuweisen, jedoch nicht öfter als einmal alle 90 Tage. Wenn Sie eine Neuzuweisung ausfĂŒhren, wird das entsprechende andere GerĂ€t das âlizenzierte GerĂ€tâ. Wenn Sie das lizenzierte GerĂ€t aufgrund eines Hardwarefehlers auĂer Dienst stellen, sind Sie berechtigt, die Lizenz frĂŒher neu zuzuweisen." Die damit ausgesprochene Erlaubnis, ein Office-Exemplar von einem Rechner auf den anderen zu ĂŒbertragen, erweitert sogar die Berechtigung, die Software eines "Home & Student"-Pakets auf bis zu drei Rechnern eines Haushalts einzusetzen. Wir hatten bereits berichtet [3], dass diese Erlaubnis bei der Lizenzumstellung auf Office 2013 unter den Tisch gefallen ist â offenbar, weil Microsoft möglichst viele Anreize schaffen will, Kunden auf das favorisierte Mietangebot Office 365 [4] einzuschwören.
Dass eine Office-2013-Lizenz grundsĂ€tzlich nicht mehr auf mehreren PCs zugleich nutzbar ist, dĂŒrfte keine allzu böse Ăberraschung fĂŒr Anwender darstellen. Immerhin ist eine solche EinzelplatzbeschrĂ€nkung gĂ€ngige Praxis auch bei anderen Anwendungsprogrammen. Ungewöhnlich allerdings ist eine endgĂŒltige Hardwarebindung des erworbenen Office-Exemplars â mit so etwas rechnet ein KĂ€ufer normalerweise nicht. Sollte diese BeschrĂ€nkung nicht nur im EULA behauptet, sondern im Zuge der Aktivierung auch technisch verwirklicht werden, so lieĂe sich dies durchaus als Mangel des Produkts einschĂ€tzen. Wenn jemand das Produkt im Handel kauft, klĂ€rt ihn dessen Verpackung nĂ€mlich nicht ĂŒber den Umstand auf, dass er es ausschlieĂlich auf dem Rechner nutzen kann, auf dem er es aktiviert hat, und es dementsprechend nach Verlust oder Ausmusterung dieses PCs wertlos wird.
Kunden werden insbesondere deshalb nicht damit rechnen, weil Microsoft selbst bisher anders vorgegangen ist. Dass diese neue BeschrĂ€nkung erst beim Durchsieben einer absurd umfangreichen BleiwĂŒste ans Licht kommt, wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass Microsoft einseitig behauptet, es handle sich dabei um eine wirksame Vereinbarung zwischen Programmurheber und Endnutzer.
TatsĂ€chlich entfaltet ein solches EULA nach herrschender Rechtsmeinung keine solche vertragsrechtliche Wirkung. Grundlage der Softwarenutzung ist nach deutschem Recht vielmehr der Kaufvertrag, den der Nutzer mit dem HĂ€ndler beim Erwerb der Software abgeschlossen hat, in Verbindung mit dem Urheberrechtsgesetz, das dem rechtmĂ€Ăigen Erwerber die bestimmungsgemĂ€Ăe Nutzung des von ihm erworbenen Programmexemplars erlaubt. Er braucht zu diesem Zweck somit keine Extra-Vereinbarung mit dem Urheber zu schlieĂen.
Ein Anwender, der mit seinem Office-Exemplar nach einem Hardware-Defekt auf einen neuen PC umziehen möchte und möglicherweise entdeckt, dass Microsofts Aktivierungspraxis ihm dies ĂŒberraschenderweise verwehrt, wird darin vielmehr mit Recht einen Sachmangel seines Exemplars erblicken und diesen Mangel bei dem HĂ€ndler rĂŒgen, bei dem er das Produkt erworben hat. Innerhalb des VerjĂ€hrungszeitraums von zwei Jahren nach dem Kauf (§ 438 BGB) wĂŒrde der Schwarze Peter dann also beim VerkĂ€ufer landen â Microsoft als Hersteller ist fĂŒr MĂ€ngel gegenĂŒber dem Endkunden nicht einstandspflichtig. Der Anspruch des Kunden auf mangelfreie Ware grĂŒndet sich auf den Kaufvertrag, den er mit seinem HĂ€ndler abgeschlossen hat.
Update 19.02.13:
Anderslautende Berichte, in denen es unter Verweis auf einen Unternehmenssprecher hieĂ, deutsche Nutzer erhielten aufgrund einer anderen Rechtslage bei Bedarf einen neuen Product Key, hat Microsoft auf Anfrage nicht bestĂ€tigt. Der zitierte Sprecher wollte seine ĂuĂerungen gegenĂŒber heise online nicht wiederholen. Offiziell heiĂt es von Microsoft Deutschland dazu im Moment nur: "Kein Kommentar." (hps [5])
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https://www.heise.de/-1805255
Links in diesem Artikel:
[1] http://download.microsoft.com/Documents/UseTerms/Office%20Home%20and%20Student_2013_German_b3572200-f499-42a3-8d2f-a50d2d236af4.pdf
[2] http://download.microsoft.com/Documents/UseTerms/Office%20Home%20and%20Student_2010_German_6bd48778-ac57-47aa-b5c7-eaf1a9f09adf.pdf
[3] https://www.heise.de/news/MS-Office-2013-ab-sofort-erhaeltlich-1793623.html
[4] http://www.microsoft.com/de-de/office365/online-software.aspx?WT.z_O365_ca=Try_hosted-solutions_de-de&WT.srch=1&WT.mc_id=PS_google_Office+365_office365_Text
[5] mailto:hps@ct.de
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