Medienstaatsvertrag: Pornowerbeverbot und Google-Ausnahme sind raus
(Bild: Shutterstock/Empirephotostock)
Die LĂ€nder haben bei den Regeln zu Jugendschutz und Diskriminierungsverbot noch einmal nachgebessert. Jetzt sind die Parlamente am Zug.
Vorige Woche unterzeichneten die LĂ€nderchefs den lange umstrittenen Medienstaatsvertrag, nachdem die EU-Kommission mit HĂ€ngen und WĂŒrgen grĂŒnes Licht gegeben hatte. Der Staatsvertrag geht jetzt in die Landtage, die noch zustimmen mĂŒssen. Zwei gröĂere Stolpersteine haben die Medienpolitiker in der letzten Version noch ausgerĂ€umt, was die Passage durch die Parlamente vereinfachen könnte.
So findet sich das zunĂ€chst vorgesehene Pornowerbeverbot [1] nicht mehr in der aktuellen, heise online vorliegenden Version. UrsprĂŒnglich wollten die LĂ€nder Werbung fĂŒr Inhalte, die "in sonstiger Weise pornografisch sind", auf eine Ebene stellen mit "indizierten", also auf der schwarzen Liste der zustĂ€ndigen BundesprĂŒfstelle verzeichneten Angeboten. Betreiber von Telemediendiensten hĂ€tten damit sicherstellen mĂŒssen, dass solche Werbung nur Erwachsenen nach einer strengen AltersprĂŒfung zugĂ€nglich ist.
Werbeverbot eingeschrÀnkt
Medienrechtler hatten die Klausel als Absatzförderung fĂŒr auslĂ€ndische Angebote wie Youporn kritisiert, da bislang jugendschutzkonforme Anbieter hierzulande ohne weitere Option der Kundenansprache wohl hĂ€tten einpacken mĂŒssen. Jetzt sollen die HĂŒrden nur noch bei absolut unzulĂ€ssigen Inhalte gelten, etwa Propaganda gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder sexuellem Kindesmissbrauch. "Einfache" Pornografie wird nicht mehr erfasst.
Auch die nicht minder umstrittene Ausnahme vom geplanten Diskriminierungsverbot von "journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten" fĂŒr Suchmaschinen ist nicht mehr im Entwurf. Suchmaschinen dĂŒrfen Inhalte von Presseverlegern nicht benachteiligen. Dies sollte ursprĂŒnglich nicht gelten [2], wenn ein Betreiber bestimmte Angebote in den Suchergebnissen "aufgrund urheber- bzw. leistungsschutzrechtlicher Regelungen nicht vergĂŒtungsfrei anzeigen darf oder kann".
Ausnahmen fĂŒr Suchmaschinen
Die Verwertungsgesellschaft VG Media, die neben privaten Rundfunksendern auch mehrere hundert digitale verlegerische Angebote vertritt, war gegen diese Passage Sturm gelaufen. Wer sein mit der EU-Urheberrechtsreform verknĂŒpftes Leistungsschutzrecht [3] durchsetzen wolle, werde gar nicht mehr verbreitet oder lande auf den hinteren RĂ€ngen, befĂŒrchtete der Zusammenschluss.
Die LĂ€nder haben die Klausel daher allgemeiner gefasst und den direkten Bezug zum Leistungsschutzrecht entfernt: Insbesondere rechtstreues Verhalten oder "das Befolgen anderweitiger gesetzlicher Verpflichtungen" könne einen "sachlichen Grund" fĂŒr einen Betreiber darstellen, "zugunsten oder zulasten eines bestimmten Angebots systematisch" vom Diskriminierungsverbot abzuweichen, heiĂt es nun. Entsprechende Vorgaben können sich etwa aus jugendschutz-, straf-, persönlichkeits- oder urheberrechtlichen Bestimmungen ergeben.
Mit ihrem Prestigeprojekt wollen die LĂ€nder hauptsĂ€chlich Internet-Plattformen auch mit nutzergenerierten Inhalten strenger regulieren. Nach Ansicht von Kritikern verstöĂt der Medienstaatsvertrag aber gegen EU-Recht [4] wie die E-Commerce-Richtlinie oder die neuen Vorschriften fĂŒr audiovisuelle Medien und die darin unter anderem enthaltenen Haftungsprivilegien fĂŒr Diensteanbieter. Das Normenwerk dĂŒrfte daher trotz des wackeligen Plazets der Kommission [5] rasch vor dem EuropĂ€ischen Gerichtshof landen, der es in Teilen fĂŒr unanwendbar erklĂ€ren könnte. (vbr [6])
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- https://www.heise.de/news/Leistungsschutzrecht-Google-darf-verguetungspflichtige-Presseangebote-ausblenden-4671466.html
- https://www.heise.de/news/EU-Urheberrechtsreform-Reform-endgueltig-beschlossen-4399418.html
- https://community.beck.de/2020/04/29/eu-kommission-medienstaatsvertrag-verstoesst-gegen-eu-recht
- https://www.heise.de/news/Regeln-fuer-Online-Plattformen-Medienstaatsvertrag-nimmt-weitere-Huerde-4711227.html
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