Microsoft weiter unter Beobachtung

Microsoft macht zwar Forschritte bei der Erfüllung aller im Anti-Trust-Prozess verfügten Auflagen, muss seine Anstrengungen aber noch vergrößern.

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Von
  • Wolfgang Stieler

Microsoft macht zwar Fortschritte bei der Erfüllung aller im Anti-Trust-Prozess verfügten Auflagen, muss seine Anstrengungen aber noch vergrößern. Das geht aus dem jetzt veröffentlichten zweiten gemeinsamen Bericht hervor, der von Microsoft und Vertretern der Kläger dem Gericht vorgelegt wurde. Demnach hat sich der Deliquent seit dem ersten Zwischenbericht besser geführt, muss aber noch nachbessern.

Im Zentrum der Kritik der Kartellwächter steht noch immer Microsofts Programm zur Lizenzierung von Netzwerkprotokollen (MCPP): In der von Richterin Colleen Kollar Kotelly abgesegneten außergerichtlichen Einigung war festgelegt worden, dass Microsoft an Entwickler anderer Hersteller die bisher geheim gehaltenen Protokolle für die Kommunikation zwischen Windows-Clients und -Servern lizenzieren muss -- und zwar zu "vernünftigen" Preisen und "nicht-diskriminierenden Bedingungen".

Zum Zeitpunkt des ersten Berichtes hatten grade einmal vier Firmen (EMC, Network Appliance, VeriSign und Starbak Communications) entsprechende Lizenzen erworben. Mittlerweile sind vier weitere Firmen hinzugekommen: SCO, Cisco Systems, Tandberg Televisions Ltd. und Laplink Software. Zudem habe man nicht nur die Lizenzbedingungen und das Preissystem vereinfacht, betont Microsoft, zusätzlich habe man auch mit dem Reference Agreement eine Lizenz geschaffen, die es Firmen ermögliche, die technischen Dokumentationen von Protokollen einzusehen, die sie selbst nicht implementieren möchten.

Von den acht Lizenznehmern hätten drei bereits vorher Verträge mit Microsoft gehabt. Alle Lizenzen, außer der für SCO, würden lediglich "spezialisierte Produkte" wie File- oder Print-Server betreffen, bemängeln dagegen die Kartellwächter. Die von Microsoft ausgeübte Praxis der Lizenzierung sei möglicherweise noch immer nicht dazu geeignet, den Wettbewerb wieder herzustellen und damit die weitreichendste Auflage der außergerichtlichen Einigung zu erfüllen. Zwar bestehe von Seiten des Gerichtes kein unmittelbarer Handlungsbedarf, es sei aber nicht ausgeschlossen, dass das Gericht verschärfte Auflagen verhängen müsse, um den Wettbewerb wieder herzustellen. (wst)