Provider sollen nicht Polizei spielen

Wer Inhalte Dritter hostet oder weiterleitet, muss diese nicht überwachen. Der Gesetzentwurf zum E-Commerce macht die Rechtslage übersichtlicher.

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Von
  • Holger Dambeck

Die Bundesregierung will Internet- und Webspace-Provider ausdrücklich nicht verpflichten, von ihnen übermittelte oder gespeicherte Informationen selbst zu überwachen. Das sieht das am gestrigen Montag vom Bundeskabinett vorgelegte Elektronischer-Geschäftsverkehr-Gesetz (EGG) vor. Wenn die Anbieter aber Kenntnis davon erhalten, dass Informationen oder Tätigkeiten rechtswidrig sind, müssen sie – so wie bisher schon geregelt – den Zugang sperren oder die Inhalte löschen.

Das EGG setzt die bestehende EU-Richtline zum E-Commerce in deutsches Recht um. Dies erfordert beispielsweise Änderungen am bestehenden Teledienstgesetz (TDG). Erstmals sollen in das TDG auch Sanktionsvorschriften aufgenommen werden. Im § 12 des Gesetzentwurfs werden Geldbußen von bis zu 100.000 Mark angedroht, wenn der Diensteanbieter dem Nutzer nicht alle geforderten Informationen (etwa Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und weitere Angaben wie Handelsregistereintrag) zur Verfügung stellt.

Auch die Zivilprozessordnung muss angepasst werden. Schiedsvereinbarungen, an denen Verbraucher beteiligt sind, sollen demnach nicht nur in schriftlich unterzeichneter, sondern auch in elektronischer Form möglich sein (ZPO § 1031 Abs. 5).

Das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) ist ebenfalls betroffen. Wie beim neuen Teledienstgesetz sind auch hier Bußgeldvorschriften geplant. Bisher enthält das TDDSG keine umittelbaren Sanktionsregelungen. Anbieter müssen künftig bis zu 100.000 Mark Bußgeld zahlen, wenn sie den Nutzer nicht über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten unterrichten oder wenn sie ein anonymisiertes Nutzungsprofil mit dem Namen des Nutzers zusammenführen. Neu ist auch die Beschränkung der Speicherung von Abrechnungsdaten auf höchstens sechs Monate nach Versand der Rechnung. Diese Frist entspricht den gültigen Vorschriften der Telekommunikations-Datenschutz-Verordnung. Nur bei Widersprüchen oder Nichtbegleichen der Rechnung ist eine längere Speicherung erlaubt.

Das Gesetz zum E-Commerce muss von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. (hod)