Rücktrittsrecht bei Online-Verträgen angestrebt

Die Reue kommt oft am Tag danach.

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Von
  • Frank Möcke

Die Reue kommt oft am Tag danach. Wer jedoch von einem eloquenten Verteter an der Haustür beschwatzt worden ist und vorschnell eine Unterschrift geleistet hat, verfügt über das Recht, den geschlossenen Vertrag im Nachhinein rückgängig zu machen. "Übereilungsschutz" nennen dies die Juristen.

Eine ähnliche Regelung für Geschäfte, die im Rahmen von Online-Diensten abgewickelt werden, enthält die "Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz" der EU. Angestrebt ist, daß dieses kurz "Fernabsatzrichtlinie" genannte Gesetzeswerk Anfang nächsten Jahres verabschiedet werden wird. Die Regierungen haben dann drei Jahre Zeit, die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen. Von seiten des Justizministeriums ist zu erfahren, daß in Brüssel weitgehend Einigkeit über den Entwurf herrscht, lediglich über die Verbandsklagebefugnis sei man zwischen Europäischem Rat und Parlament noch uneins. (fm)