Telekommunikationsgesetz auf dem Verfassungsprüfstand

Die Bundesregierung verteidigte in der mündlichen Verhandlung vorm Verfassungsgericht in Karlsruhe eine umstrittene Zuständigkeitsregel des Telekommunikationsgesetzes.

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Von
  • Tim Gerber

In der mündlichen Verhandlung zu einer Normenkontrollklage Hamburgs ließen sich die Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Pro- und Kontra-Argumente vortragen. Die umstrittene Regelung des Paragraf 50 Absatz 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) diene der Sicherung eines fairen Wettbewerbs, wenn sich Privatunternehmen wie auch die öffentliche Hand auf dem Telekommunikationsmarkt betätigen, verteidigte der Vertreter der Bundesregierung das Gesetz.

Der Paragraf regelt die Zuständigkeit für Genehmigungen zum Verlegen von Telekommunikationsleitungen unter Straßen. Weil einige Kommunen über ihre Stadtwerke am Telekom-Markt als Anbieter auftreten, sollen sie nicht mehr selber über die Verlegungsarbeiten bestimmen können, sondern statt dessen die Regulierungsbehörde (RegTP) in Bonn.

Die Stadt Hamburg hielt diese Regelung für verfassungswidrig und beantragte Prüfung der Norm in Karlsruhe. In der mündlichen Verhandlung kritisierte Hamburgs Bausenator Mario Mettbach (Schill-Partei) die vorrangige Zuständigkeit des Bundes als "gesetzlich verankertes Misstrauen" gegen die Länder. Hamburgs Prozessbevollmächtigter, der Frankfurter Professor Georg Hermes, wies darauf hin, dass es bei der Zustimmung zum Netzausbau eher um technische Fragen wie die Verlegungstiefe oder die Schonung von Baumbestand gehe. Das könnten die Länderbehörden ebenso gut kontrollieren. Er warnte vor einer schleichenden Aushöhlung der Länderzuständigkeiten.

Rätselhaft ist, warum die Bundesregierung in Karlsruhe so vehement einen Paragrafen verteidigt, von dessen Zweckmäßigkeit sie offenbar selbst kaum überzeugt ist. So sieht ein aktueller Referentenentwurf für eine Generalüberholung des Telekommunikationsgesetzes die Zuständigkeit wieder bei den Kommunen. Nur wenn ein Wettbewerber sich tatsächlich behindert sieht, soll die RegTP als Beschwerdeinstanz schlichten. (tig)

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