zurück zum Artikel

Twitch-Stream als Rundfunkangebot: Medienanstalten nehmen PietSmietTV ins Visier

Nicolas Maekeler
Twitch-Stream Logo

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Medienanstalten stuft den Twitch.tv-Kanal PietSmietTV als zulassungspflichtiges Rundfunkangebot ein. Für die Streamer könnte das teuer werden.

PietSmietTV ist ein Twitch-Kanal, der die Zuschauer rund um die Uhr mit Let's-Plays und Stream-Wiederholungen versorgt - und nach Ansicht der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Medienanstalten ein zulassungspflichtiges Rundfunkangebot. Das hat die ZAK in ihrer jüngsten Sitzung festgestellt [1]. Eine entsprechende Zulassung haben die Let's-Player aber nicht - somit ist ihr Kanal praktisch ein Piratensender. Die ZAK will PietSmietTV daher untersagen, wenn die Betreiber bis zum 30. April keinen Zulassungsantrag stellen.

Was als Rundfunk angesehen wird, ergibt sich aus Paragraf 2 Rundfunkstaatsvertrag [2] (RStV):

Nach Ansicht der ZAK erfüllt PietSmietTV diese Voraussetzungen für zulassungspflichtigen Rundfunk. Dementsprechend müssen die Betreiber nun bei der zuständigen Landesmedienanstalt eine auf die Verbreitung im Internet beschränkte Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk beantragen. Ohne diese Zulassung wird die ZAK den Betrieb des Kanals untersagen. Wenn PietSmietTV sich nicht an das Vorgehen hält, droht ein Bußgeld.

Im Fall der Internet-Liveüberragung der Handball-WM 2017 [3] hatte es bereits ähnliche Kontroversen gegeben. Die für die Live-Übertragung verantwortliche Deutsche Kreditbank hatte es ebenfalls versäumt, sich um eine Rundfunklizenz zu kümmern. Damals hatte die ZAK aber noch von Konsequenzen abgesehen und kein Bußgeld verhängt.

Der ZAK-Vorsitzende Siegfried Schneider hatte angekündigt, dass sich die Kommission "angesichts der zunehmenden Fälle von rundfunkähnlichen Internet-Streamingangeboten in kommenden Fachausschüssen und Sitzungen verstärkt mit diesem Themenkomplex befassen" werde. Das Vorgehen gegen „PietSmietTV“ scheint das zu belegen. Schneider zur aktuellen Situation: „Das Netz ist voll von rundfunkähnlichen Angeboten. Daher sollte es hier zeitnah zu einer Anpassung der Gesetze kommen. Wir brauchen offline wie online gleiche Voraussetzungen für Rundfunkangebote.“ Solange dies nicht der Fall sei, werde die ZAK die bestehenden Rechtsgrundlagen anwenden.

Gegenüber dem Medienmagazin DWDL.de [4] äußerte Peter Smits, Gründer des beanstandeten Kanals und Geschäftsführer der PietSmiet UG, Verständnis für die Entscheidung der ZAK. Man erkundige sich aktuell über die Kosten und Auflagen einer Rundfunklizenz. Ganz billig dürfte es nicht werden: Der entsprechende Gebührenrahmen bewegt sich zwischen 1.000 und 10.000 Euro. Die Rechtslage zu Internet-Streams ist am Donnerstag um 11 Uhr Thema in der #heiseshowXXL.

Siehe dazu auch:

(dahe [5])


URL dieses Artikels:
https://www.heise.de/-3661705

Links in diesem Artikel:
[1] http://www.die-medienanstalten.de/presse/pressemitteilungen/kommission-fuer-zulassung-und-aufsicht/detailansicht/article/zak-pressemitteilung-072017-zak-beanstandet-verbreitung-des-lets-play-angebots-pietsmiettv.html
[2] http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/RStV_18.pdf
[3] https://www.heise.de/newsticker/meldung/Medienaufseher-beanstanden-Streaming-der-Handball-WM-3613510.html
[4] https://www.dwdl.de/nachrichten/60682/zak_beanstandet_letsplayangebot_pietsmiettv/
[5] mailto:dahe@heise.de