US-Jugendschutzgesetz als verfassungswidrig abgelehnt

Auch das Berufungsgericht lehnte den Child Online Protection Act als verfassungswidrig ab. Bürgerrechtsgruppen feiern die Entscheidung als Sieg der Meinungsfreiheit im Internet.

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Von
  • Arne Mertins

Mit dem Child Online Protection Act (COPA) wollte die US-Regierung 1998 Kinder vor Online-Sexangeboten schützen. Die American Civil Liberties Union (ACLU) hatte daraufhin gegen das Gesetz in Sorge um die Aufrechterhaltung der Meinungsfreiheit geklagt. ACLU argumentierte damit, dass auch medizinische Beratungsstellen, Diskussionsforen rund um Sexualkrankheiten, Online-Buchshops, homosexuelle Nachrichten-Sites oder Kunstgalerien von dem Gesetz betroffen wären. Dadurch würde die von der US-Verfassung hochgehaltene Meinungsfreiheit eingeschränkt. Ein Bundesrichter verhinderte daraufhin schon kurze Zeit nach der Verabschiedung des Gesetzes seine Umsetzung mit einer einstweiligen Verfügung.

Das US-Justizministerium legte daraufhin Berufung ein, die von einem Gericht in Philadelphia nun zurückgewiesen wurde. Als Begründung gaben die Richter an, dass das umstrittene Gesetz auch Auswirkungen auf nicht-pornographische Angebote gehabt und im Namen einer einzelnen Benutzergruppe das gesamte Internet eingeschränkt hätte. "Wegen der Eigenart des Cyberspace, sich nicht einer bestimmten Geografie unterzuordnen, würde das Beharren auf bestimmten E-Community-Standards letztlich die Notwendigkeit mit sich bringen, dass jegliche Webkommunikation sich nach den restriktivsten Standards richtet", heißt es in der Urteilsbegründung.

Vertreter der ACLU feierten die Entscheidung als Sieg der freien Meinungsäußerung im Internet über die Zensurbestrebungen der Regierung. Ann Beeson, eine für die Bürgerrechtsorganisation tätige Anwältin, forderte die Clinton-Regierung und den Congress außerdem dazu auf, "das Buch zu schließen über diesem Anfangskapitel der Internet-Geschichte und die freie Rede online genauso zu begrüßen wie in jedem anderen signifikanten Kommunikationsmedium." (Stefan Krempl)

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