Unternehmen dürfen nicht mit Schufa-Eintrag drohen

Inkassofirmen dürfen Schuldnern nicht mit einem Schufa-Eintrag drohen, um sie zu einer schnellen Bezahlung der Forderung zu drängen.

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Von
  • Marzena Sicking

Unternehmen oder die von ihnen mit dem Eintreiben der Forderungen beauftragten Inkassofirmen, dürfen Verbrauchern nicht mit einem Schufa-Eintrag drohen, um sie zur Bezahlung der geforderten Kosten zu drängen. Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem Urteil (vom 09.07.2013, Az.: 20 U 102/12) erklärt.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg, die der Vodafone D2 GmbH entsprechende Praktiken untersagen lassen wollte. Die Firma hatte säumige Zahler per Mahnung durch ein Inkassounternehmen dazu aufgefordert, den geschuldeten Betrag bis zu einer bestimmten Frist zu überweisen. Direkt im Anschluss folgte im Fettdruck der Hinweis, dass das Unternehmen als Partner der Schufa dazu verpflichtet sei, dieser unbestrittene Forderungen mitzuteilen, "sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwegung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt". Desweitern wurde der Kunde noch darüber informiert, dass ein Schufa-Eintrag ihn bei seinen finanziellen Angelegenheiten, wie zum Beispiel der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern könnte.

Zwei Kunden, die die von der Vodafone aufgestellten Forderungen bestritten, erhielten diese Schreiben ebenfalls und wandten sich damit an die Verbraucherschutzzentrale. Diese sah in dem Verhalten ein wettbewerbswidriges Verhalten gegenüber den beiden Kunden und auch gegenüber den Verbrauchern im Allgemeinen.

Das zuständige Landgericht wies die Klage ab und erklärte, die Beklagte habe lediglich auf die bevorstehende Übermittlung der Daten hingewiesen, der Hinweis auf die möglichen Folgen sei zutreffend und sinnvoll. Das Oberlandesgericht sah das jedoch anders und stellte einen Wettbewerbsverstoß fest. Das Unternehmen habe mit diesem "Hinweis" intensiven Druck ausgeübt, um den Schuldner zur Zahlung des geforderten Betrages zu bewegen. Es gebe im Geschäftsleben wohl kaum eine schwerwiegendere Drohung als die, dass man keinen Kredit mehr erhalten werde.

Zwar argumentierte das beklagte Unternehmen, es sei verpflichtet, den Verbraucher über den drohenden Schufa-Eintrag zu informieren, doch die Richter erklärten, dem Hinweis in der Mahnung fehle es eindeutig an Sachlichkeit. So würde der Verbraucher nicht darüber informiert, dass die Übermittlung der Daten an die Schufa voraussetzt, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Es sei nicht ausreichend, von "unbestrittenen Forderungen" zu sprechen, um dem in der Regel juristisch nicht vorgebildeten Adressaten zu verdeutlichen, dass er den drohenden Schufa-Eintrag schon durch ein einfaches Bestreiten abwenden kann. Der Gesetzgeber verlange hier ausdrücklich Formulierungen wie "die von Ihnen nicht bestrittene Forderung" oder "die Forderung, die Sie nicht bestritten haben".

Gemäß § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die dazu geeignet sind, die Entscheidungfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinflussen. Der in der Mahnung enthaltene Passus sei dazu geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls so nicht getroffen hätte. Auch sei sie dazu geeignet, seine Fähigkeit zu einer freien informationsgeleiteten Entscheidung erheblich zu beeinträchtigen, so die Richter.

Es sei davon auszugehen, dass eine nicht unerhebliche Verbraucherzahl dem Zahlungsverlangen wegen der einschneidenden Folgen des Schufa-Entrags nachkommen würde, auch wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht hätte bezahlen wollen. Somit sei die Schwelle zur wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit hier eindeutig überschritten. Das Unternehmen wurde dazu verurteilt, solche Drohungen in Zukunft zu unterlassen. ()