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Urteil: Online-Händler müssen klare Lieferfristen angeben

Der Kunde müsse in der Lage sein, das Fristende für einen Liefertermin selbst zu erkennen oder zu errechnen, entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Im Internethandel sind Klauseln mit ungenauen Lieferfristen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm [1] in Nordrhein-Westfalen in einem am Dienstag veröffentlichen Urteil (Az.: I-4 U 105/12) entschieden. Es bestätigte einen Spruch des Landgerichtes Essen. Demnach ist die Klausel "Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)" in den AGB eines Versenders ungültig. Sie verstoße gegen das Wettbewerbsrecht.

Der Kunde müsse in der Lage sein, das Fristende für einen Liefertermin selbst zu erkennen oder zu errechnen, hieß es in der Begründung der Kammer. Das sei mit der beanstandeten Klausel jedoch nicht möglich. Im gleichen Sinne hatte bereits das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen Ende vergangenen Jahres entschieden [2]. Die Richter befanden die Formulierung "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" als zu unpräzise und damit wettbewerbswidrig. Das Urteil des OLG Hamm ist noch nicht rechtskräftig und beschäftigt jetzt den Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 205/12). (anw [3])


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https://www.heise.de/-1793490

Links in diesem Artikel:
[1] http://www.olg-hamm.nrw.de
[2] https://www.heise.de/resale/artikel/Keine-groben-Angaben-bei-Lieferzeiten-1761809.html
[3] mailto:anw@heise.de