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Urteil: Unwissentlich gestohlenes Auto gekauft, kein Geld zurĂŒck

Audi Q7

Im konkreten Fall ging es um einen Audi Q7 der ersten Generation.

(Bild: Audi)

Wer unwissentlich ein Auto kauft, das zur Fahndung ausgeschrieben ist, kann dafĂŒr den HĂ€ndler haftbar machen. In manchen FĂ€llen bleibt er auf dem Schaden sitzen

Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe, das am Mittwoch (1. April 2020) veröffentlicht wurde. (Az. VIII ZR 267/17) Der KlĂ€ger hatte im Juli 2011 fĂŒr gut 36.000 Euro einen gebrauchten Audi Q7 gekauft. Im MĂ€rz 2013 wurde er auf der RĂŒckfahrt aus der TĂŒrkei an der serbischen Grenze angehalten. Die Polizei beschlagnahmte das Auto, es wurde in RumĂ€nien gesucht. Dort hatte es einer Leasing-Firma gehört und war nicht zurĂŒckgegeben worden. Das Oberlandesgericht Köln hatte den VerkĂ€ufer dazu verurteilt, dem Mann einen Großteil des Kaufpreises zu erstatten. Die Eintragung des Fahrzeugs in die Fahndungsliste des Schengener Informationssystems (SIS) sei ein Mangel, der zum RĂŒcktritt vom Kauf berechtige.

Das hatte der BGH in zwei Urteilen von 2017 auch genau so entschieden. Das Problem in dem neuen Fall: Ins SIS wurde das Auto erst im Mai 2014 eingetragen, also knapp drei Jahre nach dem Kauf. Dass der Grund fĂŒr die Eintragung schon viel frĂŒher vorlag, reicht den obersten Zivilrichtern nicht. Sie befĂŒrchten „eine weder sachlich gerechtfertigte noch zumutbare Ausdehnung der Haftung des GebrauchtwagenverkĂ€ufers“.

„Dieser mĂŒsste selbst bei dem Verkauf von Fahrzeugen, die eine lĂŒckenlos dokumentierte Historie aufweisen, auf lange Zeit fĂŒr ein bei GefahrĂŒbergang fĂŒr ihn weder erkennbares noch beherrschbares tatsĂ€chliches Geschehen einstehen, das irgendwann einen staatlichen Zugriff auf das Fahrzeug ermöglicht.“ Das fĂŒhrt dazu, dass hier nicht nur das Auto, sondern auch das Geld weg ist. Der HĂ€ndler muss dem KĂ€ufer nichts zurĂŒckzahlen.

(mfz [1])


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