Urteil: Vergessen der Umsatzsteuer-ID im Impressum ist abmahnfÀhig
Eine unterlassene Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum der Webseite eines gewerblichen Anbieters reicht aus, um abgemahnt zu werden, wie das Oberlandesgericht Hamm nun entschieden hat.
In einem Urteil vom 2. April 2009 (Az. 4 U 213/08 [1]) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass schon eine unterlassene Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum der Webseite eines geschĂ€ftsmĂ€Ăigen Anbieters ausreicht, um abgemahnt zu werden.
Schon seit Jahren herrscht in vielerlei Hinsicht Unklarheit [2] ĂŒber die Notwendigkeit eines Impressums auf Webseiten, den konkreten Inhalt sowie dessen Einbindung in das Internetangebot. Die sich dem Webseitenbetreiber stellenden Fragen werden durch die Rechtsprechung erst nach und nach geklĂ€rt. So beschĂ€ftigte [3] den EuropĂ€ischen Gerichtshof (EuGH) schon die Frage, ob die Angabe einer Telefonnummer im Impressum entbehrlich ist, wenn das Unternehmen per E-Mail schnell zu erreichen ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese Frage dem EuGH bereits 2007 vorgelegt [4].
Selbst Justizministerin Zypries rÀumte ein [5], der "Leitfaden zur Impressumspflicht" ihres Ministeriums könne lediglich dabei helfen, ein Impressum mit möglichst wenig Schwachstellen zu formulieren. Er gewÀhre jedoch keine Rechtssicherheit.
Im vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte es die Beklagte versĂ€umt, im Impressum ihres Webangebots ihre gemÀà Telemediengesetz (§ 5 TMG [6]) erforderliche Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Pflichtangaben zum Handelsregister aufzufĂŒhren.
Wie schon das Landgericht MĂŒnster sah auch das OLG Hamm in der fehlenden Angabe der Handelsregisterdaten keine rechtlich unbedeutende Lappalie. Die Information diene der eindeutigen Identifikation des Unternehmens. Ein Verzicht auf die Angabe sei geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen, denn die Regelung sei wesentlicher Teil der verbraucherschĂŒtzenden europĂ€ischen Richtlinie ĂŒber unlautere GeschĂ€ftspraktiken (UGP-Richtlinie 2005/29/EG [7]).
Etwas anderes könne im Ergebnis auch nicht fĂŒr das Fehlen der Umsatzsteueridentifikationsnummer gelten. Zwar könne man durchaus annehmen, diese Angabe sei vorwiegend fĂŒr den Fiskus von Interesse und begrĂŒnde deshalb keinen wettbewerbsrechtlichen VerstoĂ. Eine Entwertung der europarechtlich festgeschriebenen Pflichtangaben könne jedoch nicht so einfach stattfinden. Das Gericht dĂŒrfe sich "nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden", heiĂt es in der UrteilsbegrĂŒndung.
Webdiensteanbieter sollten sich demnach zumindest an die gesetzlich klar definierten Vorgaben zur Impressumspflicht halten und nicht darauf vertrauen, dass die Angaben in ihrem speziellen Fall möglicherweise entbehrlich sein könnten. (Olaf Götz)/ (map [8])
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- https://www.heise.de/news/E-Mail-im-Web-Impressum-soll-genuegen-208325.html
- https://www.heise.de/news/Europaeischer-Gerichtshof-soll-ueber-Impressumspflicht-im-Web-entscheiden-136377.html
- https://www.heise.de/news/Justizministerium-veroeffentlicht-Impressums-Leitfaden-209907.html
- http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html
- http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:149:0022:01:DE:HTML
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