Verweis auf "junges Team" in Stellenanzeige kann diskriminierend sein

Der Hinweis in einer Stellenanzeige, dass es sich um eine Tätigkeit in einem „jungen Team“ handelt, kann als verbotene Altersdiskriminierung gewertet werden.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Unbedachte Formulierungen in einer Stellenanzeige können schnell eine Klage wegen Diskriminierung nach sich ziehen, wie ein kürzlich bekannt gewordener Fall des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Urteil vom 29. Oktober 2013, Az.: 1 Sa 143/13) zeigt.

Ein Unternehmen suchte per Annonce in einer Tageszeitung Verstärkung, der Posten des Gebietsverkaufsleiters sollte neu besetzt werden. Unter anderem hieß es in der Stellenanzeige wörtlich: "Als Mitglied eines jungen und motivierten Teams erhalten Sie bei uns Gelegenheit, Ihren Verantwortungsbereich kontinuierlich auszuweiten."

Ein nicht mehr ganz so junger, selbständiger Bauingenieur bewarb sich mit Lebenslauf und Angaben zu seinen Gehaltsvorstellungen auf die ausgeschriebene Position, allerdings erfolglos. Daraufhin verklagte er das Unternehmen wegen Altersdiskriminierung und verlangte 13.500 Euro als Entschädigung.

Seine Klage hatte zumindest zum Teil Erfolg: Das Gericht sah eine unmittelbare Benachteiligung des Klägers aufgrund seines fortgeschrittenen Alters als gegeben an. Insbesondere der Satzbau in der Stellenanzeige spreche dafür, dass das Unternehmen damit vor allem jüngere Bewerber ansprechen wollte.

Zwar hatte das beklagte Unternehmen der Auslegung widersprochen, doch es nützte nichts: Das Gericht wollte nicht glauben, dass sich der Ausdruck "jung" nicht auf die Altersstruktur des Teams, sondern auf die Tatsache, dass die Gruppe erst vor drei Jahren zusammengestellt worden sei, bezogen habe. So verwiesen die Richter darauf, dass nicht nur das Adjektiv "jung", sondern auch "motiviert" benutzt worden war. Da sich "motiviert" eindeutig auf die Mitglieder des Teams bezog, sei davon auszugehen, dass der Begriff "jung" das auch tat. Zumindest gingen die Richter davon aus, dass der durchschnittliche Leser die Formulierung so interpretieren und eine Bewerbung für wenig aussichtsreich halten würde, wenn er selbst schon in fortgeschrittenem Alter sei.

Den gesetzlichen Höchstbetrag von drei Monatsgehältern lehnte das Gericht als Entschädigung allerdings trotzdem ab und sprach dem Kläger lediglich 2.000 Euro zu. Die Argumentation des beklagten Unternehmens, wonach sich aus der Bewerbung des Klägers doch große Zweifel an seiner Eignung für die ausgeschriebene Stelle ergeben hätten, erschien dem Gericht schlüssig. Auch die Tatsache, dass der Arbeitgeber nachweislich keinesfalls nur jüngere Mitarbeiter einstellt, wurde mildernd berücksichtigt.

In anderen Fällen wurde die Formulierung "junges Team" keinesfalls als problematisch angesehen, wie Klaus-Dieter Franzen, Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz sowie Landesregionalleiter Bremen des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., erklärt. So sind ähnliche Klagen vor dem LAG Nürnberg (16. Mai 2012, Az.: 2 Sa 574/11) und dem LAG München (13. November 2012, Az.: 7 Sa 105/12) zugunsten der Arbeitgeber entschieden worden. Allerdings müssen die Arbeitgeber in solchen Fällen genau erklären können, welche anderen Gründe dazu führten, dass die Bewerbung abgelehnt wurde.

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