Niederlage fĂĽr Internet-Abzocker

Das Amtsgericht Hamm hat entschieden, dass ein Zahlungsanspruch nicht entstehen kann, wenn ein Internetangebot als kostenlos beworben wird.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 149 Kommentare lesen
Lesezeit: 1 Min.

Es geschieht selten, dass Firmen, die ihr Geld mit Internet-Abzocke verdienen, tatsächlich vor Gericht ziehen. Das Amtsgericht Hamm hat nun in einem solchen Fall die Klage auf Zahlung rundheraus abgewiesen (Az. 17 C 62/08). Das Gericht argumentierte analog zu einem vergleichbaren Fall, der vor über einem Jahr verhandelt wurde. Das Gericht befand, dass der Besucher der Internetseite in den Glauben versetzt werde, es handele sich um ein kostenloses Angebot. "Dieser Eindruck wird durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe 'Free', 'gratis' und 'umsonst' erweckt", heißt es in der Urteilsbegründung. Der Hinweis auf die Kosten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sei überraschend, wenn es an einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite fehle.

Offensichtlich haben die Abzocker vor Gericht schlechte Karten. Verbraucherschützer hatten bereits wiederholt gefordert, den Schutz der Verbraucher durch harschere Sanktionen gegen die Abzocker auszubauen. Bislang ist das Risiko der findigen Geschäftemacher gering, solange sich genügend gutgläubige und zahlungswillige Nutzer finden. Und so warten die Abzock-Fallen smsfree100.de und smsfree24.de immer noch auf Opfer, auch wenn der Vergütungsanspruch vom Amtsgericht Hamm im vorliegendem Fall verneint wurde. (uma)