OLG Hamm bejaht "virtuelles Hausrecht" auf Websites
Nach einer Entscheidung des OLG Hamm ist das Aussperren eines Wettbewerbers per IP-Sperre dann zulässig, wenn sich dieser nicht wie ein normaler Nutzer einer Website verhält.
Nach einer Entscheidung des OLG Hamm ist das Aussperren eines Wettbewerbers von einer Website per Sperrung der IP-Adresse dann zulässig, wenn sich dieser nicht wie ein normaler Nutzer verhält (Az.: 4 U 37/08). Die Beteiligten des Verfahrens sind Wettbewerber und vertreiben Druckerzubehör über das Internet. Die Klägerin war von der Nutzung der Website der Beklagten durch eine IP-Sperre ausgeschlossen worden und hatte daraufhin wegen Wettbewerbsbehinderung geklagt.
Mitarbeiter der Klägerin hatten im März 2007 innerhalb von zwei Stunden 652 Internetseiten der Beklagten aufgerufen und dabei Produktlisten ohne detaillierte Produktinformationen oder Bilddateien angefordert. Die Seitenabfrage erfolgte "innerhalb der Baumstruktur von unten nach oben". Daraufhin schlug das Sicherheitssystem der Beklagten an und blockierte den weiteren Zugriff durch die Sperrung der IP-Adresse der Klägerin. Nachdem diese Sperre auch noch einen Monat nach den Zugriffen bestand, mahnte diese den Seitenbetreiber erfolglos ab und ging danach gerichtlich gegen diesen vor.
Nach Ansicht der Klägerin liegt in der Blockierung ihrer IP-Adresse ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG in Form einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers. Die Zugriffe auf der Seite hätten lediglich der Überprüfung einer Werbeaussage der Beklagten gedient, mehr als 5000 lieferbare Artikel im Angebot zu haben. Das Aufrufverhalten habe sich nicht von dem eines normalen Verbrauchers unterschieden und die Tätigkeit der Beklagten sei dadurch nicht beeinträchtigt worden. Insbesondere sei die Frequenz des Seitenabrufs zu niedrig gewesen, um dabei von einem Angriff durch Schwachstellenscanner und Spam-Systeme auszugehen.
Das OLG folgte jedoch dieser Argumentation nicht und wies die Berufung in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 10. Juni 2008 zurück. Bei der Sperrung handele es sich nicht um ein zielgerichtetes "virtuelles Hausverbot" gegen die Klägerin, sondern um eine automatische IP-Sperre, die über das Schutzsystem der Beklagten ausgelöst worden sei. Diese Schutzreaktion stelle sich als eine angemessene Reaktion auf ein unzulässiges Verhalten der Klägerin dar, das die Beklagte im Rahmen der Nutzung ihres Schutzsystems nicht hinnehmen musste.
Zwar sei die Überprüfung der Werbemaßnahmen grundsätzlich zulässig. Dies gelte jedoch nur dann, wenn der Tester sich wie ein normaler Kunde verhalte. Das Abrufen von 652 Unterseiten des Angebots der Beklagten innerhalb von zwei Stunden entspräche einem solchen Verhalten jedoch nicht, da insbesondere nur Produktlisten ohne detaillierte Produktinformationen mit Bilddaten abgefragt worden seien. Vielmehr verlasse die "immensen Zahl von Seitenabrufen" innerhalb einer kurzen Zeit sowie die "atypischen Aufrufstruktur" den Bereich des normalen Kundenverhaltens. Nach Ansicht der Richter habe dieses Testverhalten auch die Gefahr einer nicht hinnehmbaren Betriebsstörung verursacht.
Die Entscheidung entspricht einem Urteil des OLG Hamburg aus dem Jahr 2007. Die Revision wurde nicht zugelassen. (Joerg Heidrich) / (vbr)