OLG Stuttgart: Link auf Versandkosten genügt nicht beim Preissuchmaschinenlisting
Das Gericht wertet die fehlende Angabe von Versandkosten in Produktvergleichslisten von Suchmaschinen als Verstoß gegen das UWG. Der BGH hatte 2007 Onlineshops lediglich verpflichtet, einen Hinweis vor dem eigentlichen Bestellvorgang zugänglich zu machen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart wertet die fehlende Angabe von Versandkosten in Produktvergleichslisten von Suchmaschinen als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Der BGH hatte im Herbst 2007 (Az. I ZR 143/04 – PDF) allerdings entschieden, dass Versandkosten in Onlineshops zwar vor dem eigentlichen Bestellvorgang ausgewiesen werden, aber nicht unmittelbar neben dem eigentlichen Preis aufgeführt sein müssen. Denn der zweifellos mit den Besonderheiten des Internets vertraute Online-Käufer wisse, dass "Informationen zu angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise (Links) verbunden sind".
Das OLG Stuttgart sieht jedoch im vorliegenden Fall der Preissuchmaschine (Urteil v. 17. 1. 2008, 2 U 12/07) – bei dem ein Onlinehändler den Preis einer Kamera an die Suchmaschine weitergeleitet hatte – die Anforderungen der Preisangabenverordnung (Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV) nicht erfüllt. Verstöße gegen die PAngV sind grundsätzlich abmahnbar. Das Gericht folgte daher auch der Abmahnung durch einen Konkurrenten. In der Begründung führten die Richter an, dass die aus der PAngV abzuleitende Pflicht zur Angabe von Liefer- und Versandkosten eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Paragrafen 4 Nr. 11 UWG darstelle. Anders als im jeweiligen Webshop sei im Falle der Preissuchmaschine jedoch die Preisvergleichbarkeit nicht gewährleistet, wenn die Angaben der Zusatzkosten unmittelbar neben dem Kaufpreis fehlen.
Denn das OLG Stuttgart ist der Auffassung, dass die Auflistung von Produkten und Preisen in einer Suchmaschine Werbung sind, die Paragraf 1 Abs. 6 PAngV genügen müsse. Fehlende Versandkosten seien in diesem Zusammenhang als irreführend (im Sinne des Paragrafen 5 UWG) zu werten und wirkten sich zudem unlauter auf das Ranking des jeweiligen Angebots innerhalb des Preissuchmaschinenlistings aus. Ein Link auf eine weitere Internetseite mit den Liefer- und Versandkosten – wie vom BGH gefordert – reiche in diesem Fall nicht, da "der Verbraucher der durch die bloße Preisangabe vorgegebenen Weichenstellung bereits dann erliege, wenn er sich über einen Link in das virtuelle Ladenlokal des Werbenden begibt", heißt es in der Begründung des OLG.
Das Stuttgarter Urteil ist derzeit zwar noch nicht rechtskräftig, die zum Teil sich widersprechenden Entscheidungen unterschiedlicher Gerichte – erst kürzlich hatte das OLG Frankfurt befunden, dass Liefer- und Versandkosten im Internethandel neben dem Kaufpreis anzugeben sind – öffnen jedoch Tür und Tor für weitere Abmahnungen. Diese konkrete Gefahr für Onlinehändler unterstreicht auch Carsten Föhlisch im shopbetreiberblog.de in seiner Einschätzung des OLG-Urteils aus Stuttgart. (map)