Reform des Urheberrechts tritt in Kraft

Morgen tritt das "Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" in Kraft -- mit weitreichenden Folgen fĂĽr die Verbraucher.

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Von
  • Joerg Heidrich

Morgen tritt einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt die Anfang Juli 2003 beschlossene Reform des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in Kraft. Die Gesetzesnovelle bringt für die Verbraucher weitreichende Änderungen mit sich. Das auch bisher schon heftig umstrittenen "Recht auf Privatkopie" des bisherigen Paragraphen 53 UrhG besteht nach der Reform nur noch auf dem Papier. Offenbar fehlte dem Gesetzgeber der politische Mut, diesen inzwischen fast nur noch deklaratorischen Paragraphen gänzlich zu streichen.

Digitale Medien nämlich, die über einen Kopierschutz verfügen, dürfen auch für den reinen Privatgebrauch nicht mehr vervielfältigt werden. Selbst die Kopie einer ordnungsgemäß erstandenen CD für das eigene Autoradio ist zukünftig verboten -- sofern hierfür der Kopierschutz einer "Un-CD" umgangen wird. Zwar werden solche Privatkopien nicht strafbar, doch die jeweiligen Rechteinhaber können den Verbraucher zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen. Das Überwinden von Kopierschutzmaßnahmen zu kommerziellen Zwecken hingegen ist künftig ein Straftatbestand. Außerdem untersagt das neue Gesetz die Herstellung, den Vertrieb und das Bewerben von Software, die geeignet ist, Kopierschutzmaßnahmen zu überwinden. Gemäß Paragraph 95d des neuen Gesetzes müssen kopiergeschützte Werke künftig deutlich sichtbar gekennzeichnet werden.

Auch den P2P-Netzwerken geht es juristisch an den Kragen. Die Änderung des Paragraphen 53 UrhG erlaubt nur noch solche Privatkopien, die nicht von "offensichtlich rechtswidrigen Vorlagen" stammen. Was genau darunter fällt, dürfte für den juristischen Laien allerdings kaum erkennbar sein und bedarf einer Definition durch die Gerichte. Der Passus richtet sich jedoch ganz offensichtlich gegen P2P-Tauschbörsen. Wer zukünftig gar unter Umgehung eines Kopierschutzes geschützte Werke bei Kazaa und Co. anbietet, macht sich unter Umständen gemäß Paragraph 108b des neuen Gesetzes sogar strafbar. Schadensersatz- und unterlassungspflichtig ist er ohnehin, wie zukünftig auch derjenige, der die "verbotenen Früchte" herunterlädt.

Damit dürfte sich die Auswahl der Werke, die zukünftig noch legal kopiert werden dürfen, auf wenige CDs und DVDs ohne Kopierschutz sowie analoge Medien beschränken. Dies hindert freilich die GEMA trotz Rekordeinkünften nicht daran, eine kräftige Erhöhung der pauschalen Zahlungen für Privatkopien zu fordern, da die bisherige Vergütung "nicht mehr angemessen" sei.

Die jetzt in Kraft getretene Novelle stellt erst den ersten Schritt einer noch umfassenderen Änderung des Urheberrechts dar. So ließ auch Bundesjustizministerin Zypries in einer Pressemitteilung bereits verlauten, dass man in dieser Legislaturperiode "noch viel vorhabe". Die Beratungen über den so genannten "zweiten Korb" der Urheberrechtsreform beginnen nächste Woche. Zu erwarten ist eine noch weitergehende Einschränkung der Verbraucherrechte zugunsten der Rechteinhaber. (Joerg Heidrich) / (ad)