Reform des Urheberrechts tritt in Kraft

Morgen tritt das "Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" in Kraft -- mit weitreichenden Folgen fĂĽr die Verbraucher.

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Von
  • Joerg Heidrich

Morgen tritt einen Tag nach VerkĂĽndung im Bundesgesetzblatt die Anfang Juli 2003 beschlossene Reform des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in Kraft. Die Gesetzesnovelle bringt fĂĽr die Verbraucher weitreichende Ă„nderungen mit sich. Das auch bisher schon heftig umstrittenen "Recht auf Privatkopie" des bisherigen Paragraphen 53 UrhG besteht nach der Reform nur noch auf dem Papier. Offenbar fehlte dem Gesetzgeber der politische Mut, diesen inzwischen fast nur noch deklaratorischen Paragraphen gänzlich zu streichen.

Digitale Medien nämlich, die ĂĽber einen Kopierschutz verfĂĽgen, dĂĽrfen auch fĂĽr den reinen Privatgebrauch nicht mehr vervielfältigt werden. Selbst die Kopie einer ordnungsgemäß erstandenen CD fĂĽr das eigene Autoradio ist zukĂĽnftig verboten -- sofern hierfĂĽr der Kopierschutz einer "Un-CD" umgangen wird. Zwar werden solche Privatkopien nicht strafbar, doch die jeweiligen Rechteinhaber können den Verbraucher zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen. Das Ăśberwinden von KopierschutzmaĂźnahmen zu kommerziellen Zwecken hingegen ist kĂĽnftig ein Straftatbestand. AuĂźerdem untersagt das neue Gesetz die Herstellung, den Vertrieb und das Bewerben von Software, die geeignet ist, KopierschutzmaĂźnahmen zu ĂĽberwinden. Gemäß Paragraph 95d des neuen Gesetzes mĂĽssen kopiergeschĂĽtzte Werke kĂĽnftig deutlich sichtbar gekennzeichnet werden.

Auch den P2P-Netzwerken geht es juristisch an den Kragen. Die Ă„nderung des Paragraphen 53 UrhG erlaubt nur noch solche Privatkopien, die nicht von "offensichtlich rechtswidrigen Vorlagen" stammen. Was genau darunter fällt, dĂĽrfte fĂĽr den juristischen Laien allerdings kaum erkennbar sein und bedarf einer Definition durch die Gerichte. Der Passus richtet sich jedoch ganz offensichtlich gegen P2P-Tauschbörsen. Wer zukĂĽnftig gar unter Umgehung eines Kopierschutzes geschĂĽtzte Werke bei Kazaa und Co. anbietet, macht sich unter Umständen gemäß Paragraph 108b des neuen Gesetzes sogar strafbar. Schadensersatz- und unterlassungspflichtig ist er ohnehin, wie zukĂĽnftig auch derjenige, der die "verbotenen FrĂĽchte" herunterlädt.

Damit dürfte sich die Auswahl der Werke, die zukünftig noch legal kopiert werden dürfen, auf wenige CDs und DVDs ohne Kopierschutz sowie analoge Medien beschränken. Dies hindert freilich die GEMA trotz Rekordeinkünften nicht daran, eine kräftige Erhöhung der pauschalen Zahlungen für Privatkopien zu fordern, da die bisherige Vergütung "nicht mehr angemessen" sei.

Die jetzt in Kraft getretene Novelle stellt erst den ersten Schritt einer noch umfassenderen Änderung des Urheberrechts dar. So ließ auch Bundesjustizministerin Zypries in einer Pressemitteilung bereits verlauten, dass man in dieser Legislaturperiode "noch viel vorhabe". Die Beratungen über den so genannten "zweiten Korb" der Urheberrechtsreform beginnen nächste Woche. Zu erwarten ist eine noch weitergehende Einschränkung der Verbraucherrechte zugunsten der Rechteinhaber. (Joerg Heidrich) / (ad)