Verbraucherverband gewinnt gegen Abzockwebsites
Nach einem Urteil des Landgerichts Hanau stellt ein Verstecken des Preises für die Inanspruchnahme eines Online-Angebots einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hanau stellt ein Verstecken des Preises für die Inanspruchnahme eines Online-Angebots einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit auch gegen das Wettbewerbsrecht dar. Dies entschied das Gericht im Rahmen eines jetzt veröffentlichten Urteils vom 7. Dezember 2007 (Az. 9 O 870/07).
Kläger des Verfahrens war der Dachverband der Verbraucherzentralen. Dieser hatte gegen eine Limited sowie deren Direktor geklagt, die im Internet verschiedene Webseiten anbietet, so einen Lebenserwartungsstest, einen Berufswahltest, einen IQ-Test und ein Flirtportal. Für deren Nutzung war jeweils ein Nutzungsentgelt in Höhe von 59 Euro, bei dem Flirtportal in Höhe von 79,95 Euro zu entrichten. Dabei waren die Websseiten in der Regel so gestaltet, dass sich der Hinweis auf diesen Preis versteckt in einem Text am unteren Seitenrand des Angebots sowie in den AGB befand. Lediglich ein Sternchenhinweis im oberen Teil verwies auf den die Preisangabe enthaltenen Absatz.
In seinem Urteil findet das LG Hanau deutliche Worte gegen eine derartige Darstellung des Preises. Diese verstoße gegen den Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit des § 1 der Preisangabenverordnung (PreisangabenV). Danach muss der Preis dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder wahrnehmbar sein. Dem könne im Internet zwar auch dadurch nachgekommen werden, dass ein Sternchenhinweis gesetzt werde. Allerdings erfordere dies, dass der Nutzer klar und unmissverständlich auf die Entgeltpflicht und die Höhe des Entgelts hingewiesen wird. Diese Anforderungen erfüllten jedoch die Angebote der Beklagten nicht.
Nicht zulässig sei eine Angabe des Preises lediglich in den AGB eines Angebots. Der Verbraucher müsse nicht damit rechnen, an dieser Stelle derartige Informationen zu finden, wenn der Angebotstext selbst keinen Hinweis auf eine dort zu findende Preisinformation enthalte. Auch die Angabe im Sternchenhinweis auf den Websites entspreche nicht den Anforderungen der PreisangabenV. Es fehle an der erforderlichen Zuordnung der Preisangabe zu dem Angebot. Zudem handele es sich um einen Fließtext, der aus mehreren Sätzen besteht und zunächst auf eine Speicherung der IP-Adresse und Ähnliches hinweist. Angesichts dieser Stellung und der gewählten kleinen Schriftart reiche auf dieser Grundlage auch der Fettdruck des Preises zur Erfüllung des Gebotes der Preisklarheit nicht aus. Dies gelte umso mehr, als sich auf den Webseiten insgesamt etliche durch Fettdruck, Farbe und Größe hervorgehobene Wörter und Buttons befinden, die dem Verbraucher erheblich deutlicher ins Auge stechen.
Schließlich müsse ein durchschnittlicher Internetnutzer auch nicht ohne Weiteres mit einer Vergütungspflicht des Angebots der Beklagten rechnen. Da derartige Angebote regelmäßig auch kostenlos zur Verfügung gestellt würden, hätten die Beklagten daher die Vergütungspflicht Ihres Angebots besonders eindeutig klarzustellen.
Das Urteil bestätigt die bisher zu solchen fragwürdigen Angeboten bisher ergangene Rechtsprechung; auch in Österreich ergingen bereits vergleichbare Urteile. Die Verbraucherzentralen raten in ihren Online-Angeboten Betroffenen, zweifelhafte Rechnungen nicht zu bezahlen und stellen einen Musterbrief gegen unberechtigte Forderungen zur Verfügung. (Joerg Heidrich) / (jk)