Kein Monopol für Anwälte auf Tätigkeit als Jugendschutzbeauftragter

Das Oberlandesgericht Düsseldorf meint, dass die Tätigkeit als Jugendschutzbeauftragter keine juristische Ausbildung erfordert.

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  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Auch Nicht-Juristen dürfen Website-Betreiber beraten, deren Angebote negative Auswirkungen auf Jugendliche haben können. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil rechtskräftig entschieden, dass diese berufliche Tätigkeit keine juristische Ausbildung erfordert und nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Nach Auffassung der Richter hat der Gesetzgeber die Beratung über den im Internet erforderlichen Jugendschutz als freien Beruf ausgestaltet und kein Monopol für Rechtsanwälte geschaffen.

Der bekannte Medienanwalt Tobias Strömer wollte einem Nichtjuristen durch eine einstweilige Verfügung die Arbeit als Jugendschutzbeauftragten verbieten lassen. Unter Der-Jugendschutzbeauftragte.de hatte dieser seine Dienste angeboten und mit seinen Kenntnissen im Jugendschutzrecht geworben. In dem gleichfalls online gestellten Mustervertrag wies er jedoch darauf hin, dass es sich nicht um eine Rechtsberatung handle. Strömer sah darin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, wonach die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur einem zugelassenen Anwalt oder nur mit ausdrücklicher behördlicher Genehmigung erlaubt ist. Das Landgericht Düsseldorf gab dem Antrag zunächst statt, änderte jedoch nach eingelegtem Widerspruch seine Meinung und hob die einstweilige Verfügung wieder auf. Auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte nichts gegen die berufliche Betätigung einzuwenden. Die Richter der zweiten und letzten Instanz bestätigten die Entscheidung des Landgerichts.

In der Begründung folgte das OLG den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Problematik von erlaubter und verbotener Rechtsberatung durch Nichtjuristen. Demnach ist eine an sich unzulässige Rechtsberatung dann gestattet, wenn der Beruf neben der eigentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit als "Beiwerk" auch eine rechtliche Betreuung mit sich bringt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Auskünfte auch durch Personen ohne rechtliche Ausbildung erteilt werden, ohne dass dabei die Qualität leidet. Auch darf die "Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater nicht beeinträchtigt" werden. Mit beiden Voraussetzungen hatte das Oberlandesgericht keine Probleme. Ob eine Jugendgefährdung durch die Inhalte eintritt, könne auch ein Nichtjurist beantworten. Unbeachtlich ist, so die Richter, die rechtliche Einordnung von einfacher oder schwerer Pornografie, da beides gegenüber Minderjährigen verboten ist und sich der Jugendschutzbeauftragte demnach darüber nicht den Kopf zerbrechen muss.

In der Verhandlung stellte das Gericht ferner fest, dass es hierzulande gerade einmal zehn Advokaten gibt, die mit der Aufgabe als Jugendschutzbeauftragte im Web ihre Brötchen verdienen -- von einer Beeinträchtigung der zur Rechtspflege berufenen Anwälte könne deshalb keine Rede sein. Zwischen den Zeilen ist der schriftlichen Begründung zu entnehmen, dass es für die Zulässigkeit der Tätigkeit wesentlich auf technisches Wissen ankommt.

Die Pflicht zur Installation von Zugangssystemen normiert Paragraf 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) für jene Webanbieter, deren Angebote jugendgefährdende Inhalte enthalten. Neben Pornografie fallen darunter auch Darstellungen, die Gewalt oder Krieg verherrlichen. Der Staatsvertrag verlangt darüber hinaus die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten. Dieser soll den Anbieter in allen Fragen des Jugendschutzes beraten und bei der Gestaltung der Site helfen. (Noogie C. Kaufmann) / (anw)