Urteil gegen beschreibende Internet-Adressen

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg sorgt für neue Aufregung um die Nutzung von Domainnamen.

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Von
  • Christian Persson

Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg sorgt für neue Aufregung um die Nutzung von Domainnamen, berichtet c't in seiner nächsten Ausgabe. So genannte sprechende Domainnamen wie "Erdnuesse.de" gelten nach Meinung des OLG Hamburg als rechtswidriger Wettbewerbsvorteil.

Laut OLG Hamburg gilt für beschreibende Begriffe, also Gattungs-, Waren- oder Dienstleistungsbezeichnungen, auch als Domainbezeichner ein Freihaltebedürfnis. Das bedeutet, dass niemand im kommerziellen Wettbewerb für sich das Recht beanspruchen darf, ein Wort, das seinen Geschäftsgegenstand und den seiner Mitbewerber bezeichnet, exklusiv einzusetzen. Derartige Internetadressen dürfen diesem Richterspruch zufolge nur noch mit zusätzlichen Angaben verwendet werden.

Beobachter rechnen schon mit einer Abmahnungs- und Prozesslawine, die auf Domaininhaber zurollen kann, weil sich Mitbewerber der unliebsamen und schnelleren Konkurrenz entledigen wollen. Schon jetzt ist es möglich, sich auch bundesweit auf das Hamburger Urteil zu berufen. Die wirtschaftlichen Konsequenzen liegen auf der Hand: Website-Betreiber haben großen finanziellen Aufwand in die Promotion ihrer Internet-Adressen gesteckt, der nun möglicherweise verpufft.

Die Begründung des Hamburger Urteils steht jedoch formaljuristisch auf schwachen Füßen. Ein höchstrichterlicher Spruch kann der durch das Urteil entstandenen Verwirrung schnell ein Ende setzen. Die Chancen dafür, dass die Hamburger Auffassung in Karlsruhe revidiert wird, stehen nicht schlecht.

Ein ausführlicher Bericht erscheint in der c't-Ausgabe 1/2000. (cp)