"Webspace"-Abmahnkrieg, zweite Runde

Abmahn-Anwalt von Gravenreuth hat anscheinend einen bestehenden Markenschutz für die Bezeichnung "Webspace" übersehen.

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Von
  • Frank Möcke

Der Münchner Rechtsanwalt Freiherr Günter von Gravenreuth hat anscheinend übersehen, dass die Unterhachinger Internet-Firma "What's up" bereits 1996 die Marke "Webspace" angemeldet hat, mithin die älteren Rechte an dem Namen besitzt. Gravenreuth hatte etwa ein Dutzend Personen, die im gewerblichen Bereich unter der Bezeichnung "Webspace" Dienstleistungen anbieten, abgemahnt. Nach vorliegenden Informationen geht "What's up" jetzt gegen den Münchner Anwalt an und hat bereits den Klienten Gravenreuths abgemahnt. Gravenreuth zieht sich auf die Behauptung zurück, sein Mandant habe die Marke bereits vor Anmeldung durch What's up "in Gebrauch" gehabt, scheint aber dem Vernehmen nach geneigt zu sein, What's up einen Vergleich anzubieten.

Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Jochen Krieger leitet federführend eine Initiative im Sinne der Abgemahnten und hat am 23.Juli ein Löschungverfahren bezüglich "Webspace" beim Patent- und Markenamt beantragt. Informationen für Betroffene finden sich unter den URLs

www.bonnanwalt.de, www.markengrabbing.de, www. freedomforlinks.de, www.online-recht.de

Von Gravenreuth kann zu seinen Gunsten auf eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 84 0 48/99) vom 23. Juli gegen einen Anbieter von "Webspace" verweisen.

Viele Rechtsanwälte raten Abgemahnten, erst einmal eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, dass sie es bei Meidung einer Vertragsstrafe (zum Beispiel 5000 DM) unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die inkriminierte Bezeichnung zu verwenden. Sie schlagen allerdings vor, die geforderten Gebühren nicht zu zahlen. Die Erklärung sollte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht -- gleichwohl rechtsverbindlich -- und unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlichen Beurteilung der zu unterlassenden Handlung als rechtmäßig (oder Löschung der entsprechenden deutschen Wortmarke für die Unterlassungsgläubigerin) abgegeben werden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt in München verwendet wenig Initiative darauf zu prüfen, ob ein zur Anmeldung stehender Markenname bereits geschützt ist oder überhaupt schutzfähig ist. Nach Auskunft des Düsseldorfer Rechtsanwaltes Tobias Strömer ist allein die Marke "Internet" in Deutschland sechs Mal eingetragen. (fm)