Haftung für Links

Der österreichische Oberste Gerichtshof beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Website-Betreiber die Verantwortung für Links auf eine andere Site trägt.

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Von
  • Florian Rötzer

Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat sich erstmals mit der Frage beschäftigt, ob der Betreiber einer Website für einen Link auf eine andere Website haftet. Unter Anlehnung auf die deutsche Rechtsprechung hat der OGH bei einem Antrag auf einstweilige Verfügung entschieden, dass sich derjenige, der ein Angebot auf einer anderen Webseite verlinkt, sich diesen Inhalt zu Eigen macht und daher auch wettbewerbsrechtlich dafür verantwortlich ist.

Bei dem Prozess geht es darum, dass eine Zeitung gegen den Betreiber einer Website geklagt hatte, von der unter der Überschrift "Stellenangebote/Joboffers" auf eine andere Website ein Link gelegt wurde. Dort wurden wettbewerbswidrig Stellenanzeigen aus der Zeitung ohne Erlaubnis veröffentlicht. Die Entscheidung des OGH betrifft erst einmal nur den Antrag auf einstweilige Verfügung.

Während ein "bloßer Service-Provider" nur "distanziert fremde Inhalte bereithält", könne der Betreiber einer Website durchaus für den fremden Inhalt auf einer anderen verlinkten Website haften, wenn er sich diese zu Eigen macht. Dafür spricht nach Ansicht des Gerichts, wenn "der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein(bindet), dass sie zu deren Bestandteil wird". Das aber heißt, dass die eigene Website durch die Links erweitert und vervollständigt wird. Grundsätzlich wollte das OGH aber den Tatbestand nicht klären, da im vorliegenden Fall die Sachlage eindeutig wäre: "Ob diese Haftungsgrundsätze auch dann gelten, wenn der Link bloß ein Fundstellennachweis ist (so etwa bei reinen Link-Sammlungen, die erkennbar als Serviceleistung auf Websites angeboten werden), muss hier nicht entschieden werden."

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