Softwarenutzung bei Insolvenzen: Quellcode vertraglich absichern

Wer sich vor Problemen durch die Insolvenz von Software- und anderen IT-Anbietern bewahren will, sollte über Gegenmaßnahmen frühzeitig nachdenken, rät iX in der aktuellen Ausgabe 4/2003.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 150 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Jürgen Kuri

Wer sein Unternehmen vor Problemen durch die Insolvenz von Software- und anderen IT-Anbietern bewahren will, sollte sich über Gegenmaßnahmen frühzeitig Gedanken machen. Insbesondere der Quellcode sollte vertraglich abgesichert sein, rät iX in seiner aktuellen Ausgabe 4/2003.

Ob ein Unternehmen Software kauft oder eigens für sich entwickeln lässt -- geht der Softwarehersteller unverhofft Pleite, kann die weitere Verwendung für den Kunden unter Umständen teuer oder kompliziert werden.

Unproblematisch ist es in aller Regel, wenn eine Software individuell für einen Kunden entwickelt wurde, dieser das ausschließliche Recht zur Nutzung der Software erhalten hat und die gesamte Vergütung bereits erfolgte. Bei noch nicht abgewickelten Software-Entwicklungsverträgen kann sich der Insolvenzverwalter überlegen, ob er den Vertrag noch erfüllen will. In diesem Fall muss er die versprochenen Leistungen erbringen lassen und erhält dafür die vereinbarte Vergütung. Entscheidet er sich dagegen, schaut der Auftraggeber in die Röhre und kann seine Ansprüche nur als Insolvenzgläubiger durchsetzen. Bei Geldforderungen erhält er dann oft nur einen Bruchteil aus der Insolvenzmasse, jedoch keine Weiterentwicklung der bestellten Software.

Wer sich für diese Fälle den Quellcode sichern will, tut trotz der juristischen Unwägbarkeiten gut daran, mit seinem Lieferanten über ein so genanntes Escrow Agreement zu sprechen. In diesem Fall übergibt der Softwarehersteller den Quellcode an einen Notar oder einen Escrow-Dienstleister. Dieser wird dann angewiesen, den Quellcode beim Eintritt bestimmter Bedingungen an den Softwarenutzer herauszugeben. Dabei ist besonderer Augenmerk auf die Gestaltung entsprechender Vereinbarungen zu legen sowie zu prüfen, was insolvenzrechtlich überhaupt möglich und kaufmännisch das Beste ist. "Überdies sollten die Vertragspartner darauf achten, dass sich hinterlegter Quellcode und Dokumentationen stets auf dem aktuellen Stand befinden. Die beste juristische Lösung hilft nur wenig, wenn der Kunde im Zweifelsfall nur veraltete Informationen erhält", erläutert iX.

Den ausführlichen Bericht Mittellos -- Firmeninsolvenzen: Regelungen zur Softwarenutzung bringt iX in Ausgabe 4/2003 (seit dem heutigen Donnerstag, den 6. März, im Handel). (jk)