Telekom muss keine Schmalband-Flatrate anbieten

Das Verwaltungsgericht Köln verfügte, dass die Telekom vorerst keine so genannte Vorleistungsflatrate für Schmalband-Internetzugänge anbieten muss.

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Von
  • Jürgen Kuri

Nach Angaben der Deutschen Telekom hat das Verwaltungsgericht Köln auf Antrag des Konzerns eine einstweilige Verfügung erlassen, dass die Telekom vorerst keine so genannte Vorleistungsflatrate für Schmalband-Internetzugänge anbieten muss. Mit der Verfügung wird ein Beschluss der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) vom Juni dieses Jahres zumindest vorerst außer Kraft gesetzt.

Nach der Entscheidung der RegTP hätte die Telekom den Konkurrenten eine Großhandelsflatrate für ISDN- und Modem-Zugänge zum Internet anbieten müssen -- und zwar über die 475 regionalen Vermittlungsstellen, an die andere Telecom-Firmen dann ihre eigenen Netze anbinden müssen. Das Angebot, dass die Telekom selbst für eine Großhandelsflatrate unterbreitet, erfordert dagegen die Anbindung von insgesamt 1622 Orts-Vermittlungsstellen. Da aber die meisten Konkurrenten bislang nur Übergabestellen zum Telekom-Netz an den Regionalverteilern haben, hätte dies die zusätzliche Mietung von Telekom-Leitungen zu den Ortsverteilern erfordert. Darin sah Telekom-Konkurrent mediaWays eine wettbewerbsrechtliche Diskriminierung und rief den Regulierer an, was dann zu der Entscheidung der RegTP führte.

Schon im Juni hatte die Telekom diesen Beschluss der Regulierungsbehörde scharf kritisiert: "Statt die Zukunftstechnologie Breitband zu fördern, zwingt uns der Regulierer dazu, ins herkömmliche Telefonnetz zu investieren." Die Regulierungsbehörde setze damit "den Marsch gegen den Standort Deutschland fort". Konkurrenten wie AOL begrüßten den damaligen Beschluss dagegen als "wichtigen Meilenstein auf dem Weg zu einem attraktiven Flatrate-Angebot für Endkonsumenten". Selbst in den Wahlkampf zur Bundestagswahl in diesem Jahr war die Auseinandersetzung um die Schmalband-Flatrate gezogen worden.

Die Begründung für den Erlass der Verfügung nimmt die Argumentation einer vergleichbaren einstweiligen Verfügung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom März vergangenen Jahres auf, als grundsätzlich über die Verpflichtung zu einer Großhandelsflatrate verhandelt wurde: Die Telekom verwende selbst eine solche Flatrate weder intern noch biete sie dies Endkunden an. Die Regulierungsbehörde könne die Telekom aber nicht verpflichten, Wettbewerbern mehr Leistungen zu ermöglichen als sie selbst offeriere. Die Flatrates für Breitband-Zugänge via T-DSL, wie sie Reseller der Telekom und der Konzern selbst über die Internet-Tochter T-Online anbieten, sind von der Verfügung des Gerichts nicht betroffen. (jk)