Bundesländer gewinnen Streit über Netzausbau

Hamburg hatte beim Verfassungsgericht gegen eine Bestimmung im Telekommunikationsgesetz geklagt, wonach der Bund in bestimmten Fällen auch bei der Verlegung von Kabeln in Landes- oder Gemeindestraßen mitentscheiden dürfte.

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Von
  • Jürgen Kuri

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Zuständigkeitsstreit über den Ausbau von Telekommunikationsnetzen zu Gunsten der Bundesländer entschieden. Die Stadt Hamburg hatte gegen eine Bundesregelung aus der Zeit der Liberalisierung des Postwesens in den 90er Jahren geklagt. Nach der Bestimmung im Telekommunikationsgesetz (TKG) sollte der Bund in bestimmten Fällen auch bei der Verlegung von Kabeln in Landes- oder Gemeindestraßen mitentscheiden dürfen.

Weil der Stadtstaat über seine Elektrizitätswerke am Telekom-Konkurrenten HanseNet beteiligt ist, dürfen die örtlichen Baubehörden nach Paragraf 50 Absatz 4 TKG nicht mehr selbst über Bauanträge zur Verlegung von Kommunikationsleitungen unter ihren Straßen entscheiden. Zuständig für derartige Anträge in der Hansestadt ist nach dem Gesetz die in Bonn ansässige Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP).

Mit einem Urteil vom heutigen Dienstag erklärten die Karlsruher Richter diese Regelung für verfassungswidrig. Die Bestimmung sei "mit Artikel 30 in Verbindung mit den Artikeln 86 und 87f Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig", heißt es im Urteil. Zur Begründung führen die Richter aus, nach Artikel 30 Grundgesetz sei die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben grundsätzlich Sache der Länder: "Dementsprechend sind die Länder berechtigt und verpflichtet, zur Ausführung von Bundesgesetzen in eigener Verantwortung verwaltend tätig zu werden. Bei der hier in Rede stehenden Erteilung der Zustimmung der Träger der Wegebaulast zur Verlegung neuer und Veränderung bestehender Telekommunikationslinien handelt es sich in diesem Sinne um die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben."

Der Gesetzgeber müsse bei "Regelungen zur Bestimmung von Verwaltungszuständigkeiten nach Artikel 30 und Artikel 83 ff. des Grundgesetzes die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit beachten, um die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen", erklärten die Richter im Leitsatz zu ihrem Urteil. (jk)