Napster-Verfahren: Kläger in der Beweispflicht

Im Prozess gegen die Musik-Tauschbörse Napster wurde den klagenden Plattenlabels aufgegeben zu beweisen, dass sie an 213 Liedern, die über Napster getauscht wurden, überhaupt die Urheberrechte besitzen.

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Von
  • Nico Jurran

Im Prozess gegen die Musik-Tauschbörse Napster wurde den klagenden Plattenlabels aufgegeben zu beweisen, dass sie an 213 Liedern, die über Napster getauscht wurden und für deren illegalen Tausch sie jetzt Schadensersatz verlangen, überhaupt die Urheberrechte besitzen. Dies entschied die zuständige Richterin Marilyn Hall Patel. Unter anderem geht es dabei um Stücke von Elvis Presley und den Beatles.

Als Sachverständiger fungiert Rechtsanwalt Neil Boorstyn, der in den vergangenen Jahren an mehreren amerikanischen Universitäten Urheber- und Computerrecht lehrte. Er brachte den Stein selbst ins Rollen, als er an einem früher Verhandlungstag angab, dass sich die Rechtslage nur auf eine Art eindeutig klären ließe: Die Plattenfirmen müssten Dokumente vorlegen, aus denen sich klar ergebe, dass sie selbst die Urheberrechte an den Musiktiteln inne haben. Gelingt ihnen dieses nicht, dürfte das Gericht den Labels bezüglich der betreffenden Songs die Klagebefugnis absprechen. Schließlich können diese nur Schadensersatz verlangen, wenn sie selbst durch die Handlungen von Napster in ihren Rechten verletzt wurden.

Bereits am 23. Februar hatte Richterin Marilyn Patel der Beklagten erlaubt, Beweismittel zu eventuellen Kartellabsprachen der großen Musik-Labels vorzulegen, da ein begründeter Verdacht bestehe, dass es solche gegeben habe. Cary Sherman, Berater des amerikanischen Musikindustrie-Verbandes RIAA, wies entsprechende Vorwürfe erneut entschieden zurück. (nij)